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Volksmusikbearbeitung und Volksmusikschutz im Lichte der Urheberrechtsnovelle 1985

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Für die im Bereich der Volksmusikpflege Aktiven stellte es sich seit jeher als Behinderung ihrer Tätigkeit dar, daß die GEMA für die öffentliche Aufführung von – auch nur geringfügig – bearbeiteter Volksmusik Gebühren vereinnahmte. Der Gesetzgeber der Urheberrechtsnovelle 1985 wollte mit den §§ 3 Satz 2 UrhG, 13 a II 2 WahrnG die Gebührenpflichtigkeit ausschließen; jedoch sind diese Paragraphen wegen der in ihnen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, für die es bisher keine überzeugende Auslegungsvorschläge gab, bis jetzt von der Rechtsprechung nicht angewendet worden. Der Verfasser macht in seinem Werk einen überzeugenden und praktikablen Vorschlag zur Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe. Er macht sie dadurch auch für den Anwender leicht handhabbar und wird dabei den Interessen der Urheber wie Werknutzer gerecht. Das Buch wendet sich an alle an urheberrechtlichen Fragen Interessierte sowohl im Bereich der Wissenschaft als auch in der Praxis. Der Verfasser ist als Rechtsanwalt in einer überörtlichen Sozietät tätig.

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Volksmusikbearbeitung und Volksmusikschutz im Lichte der Urheberrechtsnovelle 1985, Dirk Brockmann

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1998
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