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Der Ehemaklerlohn

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Ziel eines Gesetzesentwurfs zum Zivilmaklerrecht ist auch die «Beseitigung der Unklagbarkeit des Ehemaklerlohns». Die vorgeschlagene Änderung des 656 BGB gibt Anlaß zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen vor 1900 ein gerichtlich verfolgbarer Lohnanspruch anerkannt war. Ausgangspunkt der Arbeit bildet eine Vorschrift des römischen Rechts, das dem Heiratsvermittler erstmals einen - einklagbaren - Vergütungsanspruch zubilligte. Aufgrund dieser Bestimmung blieb es bis ins 18. Jahrhundert unumstritten, daß Ehemaklerlohn zu zahlen war. Naturrechtliches Gedankengut bewirkte dann, daß Vergütung vereinzelt gesetzlich ausgeschlossen bzw. für unklagbar erklärt wurde. Eine idealistische Eheauffassung führte im 19. Jahrhundert zu 656 BGB.

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Der Ehemaklerlohn, Karin Jung

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1991
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