Dieter Sterzel Livres






Das Niedersächsische Hochschulgesetz 2002 bricht mit dem überkommenen Modell der Hochschulselbstverwaltung. Das neue Betriebssystem der zentralistisch organisierten Präsidialuniversität ersetzt weitgehend die wissenschaftsadäquate akademische Kollegialverwaltung. Dies widerspricht ebenso wie die nach gleichen Prinzipien organisierte öffentlich-rechtliche Stiftungsuniversität in zentralen Punkten dem im Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verankerten Anspruch der Wissenschaftler auf Selbstbestimmung über die für sie relevanten wissenschaftlichen Angelegenheiten. Die vorliegende hochschulrechtliche Analyse untersucht mit Blick auf die überfällige Modernisierung der Hochschulen, welche organisationsrechtlichen Anforderungen sich für die Entwicklung eines Wissenschaftsmanagements insbesondere aus der Verfassungsrechtsprechung ergeben. Sie geht der Frage nach, welche Vorgaben der Landeshochschulgesetzgeber bei der Realisierung eines neuen Steuerungsmodells ungeachtet des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums zwingend zu beachten hat, um die Funktionsfähigkeit des universitären Forschungs- und Lehrbetriebes auf der Grundlage freiheitlicher Strukturen verfassungskonform sicherzustellen.
Das Volksbegehren für ein bayerisches Mindestlohngesetz zielt darauf ab, ein allgemein verbindliches Arbeitsentgelt für alle Vollzeitbeschäftigten in allen Branchen festzulegen. Der DGB Bayern setzt sich dafür ein, um den wachsenden Niedriglohnsektor zu bekämpfen, da in vielen EU-Staaten Mindestlöhne zur Verhinderung von Lohndumping vorgeschrieben sind. Der Autor analysiert zunächst die formellen Voraussetzungen für die Volksgesetzgebung in Bayern. Er kommt zu dem Schluss, dass das Ziel des Volksbegehrens, ein gesetzliches Arbeitsentgelt für alle Vollzeitbeschäftigten einzuführen, mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung übereinstimmt. Der Bund hat mit dem Mindestarbeitsbedingungengesetz von 1952 und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz von 1996/2007 keine abschließende Regelung für Mindestlöhne getroffen, weshalb die Sperrwirkung für die konkurrierende Gesetzgebung nicht eingetreten ist. Ein Mindestlohngesetz verletzt keine Grundrechtspositionen der Arbeitgeber. Die Einschränkung der Tarifautonomie ist im Hinblick auf den Schutz der beruflichen Tätigkeit von abhängig Beschäftigten und das Sozialstaatsgebot gerechtfertigt. Zudem greift ein bayerisches Mindestlohngesetz nicht in die unternehmerische Freiheit ein, da es eine sozialstaatlich legitimierte Schutzpflicht erfüllt. Es soll den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Einkommen garantieren und ihnen die Wahrnehmung ihrer grundrechtlich geschützte
Die Studie untersucht Reformansätze für eine Reorganisation des beruflichen Schulwesens durch Entstaatlichung dieses Schulsegments. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Art. 7 GG verankerte Schulhoheit dem Staat die ausschließliche Verantwortung für den Erziehungsauftrag der beruflichen Schulen zuweist. Die Besonderheiten des Dualen Ausbildungssystems rechtfertigen nicht, dass sich der Staat aus seiner Verpflichtung für das öffentliche Schulwesen verabschiedet. Die in Hamburg geplante Überführung der Schulen in eine öffentlich-rechtliche Stiftung, in der Wirtschaftsvertreter einen bestimmenden Einfluss erhalten sollen, verstößt als verdeckte Teilprivatisierung sowohl gegen den staatlichen Bildungs- und Kontrollauftrag für berufliche Schulen als auch gegen das Demokratieprinzip. Die Errichtung einer Infrastruktur-GmbH in Bremen mit dem Staat als Alleingesellschafter, die die Bewirtschaftung bzw. das Versorgungsangebot der beruflichen Schulen übernimmt, ist dagegen verfassungsrechtlich zulässig. Denn die Steuerungshoheit des Staates in den für den Erziehungs- und Bildungsauftrag wichtigen Angelegenheiten wird dabei nicht tangiert.
Die bei der Postreform II den Beamten der früheren Deutschen Bundespost in Art. 143b Abs. 3 GG garantierte Weiterbeschäftigung bei den Nachfolgeaktiengesellschaften unter Wahrung ihrer Rechtsstellung soll im Zuge einer Novellierung des Postpersonalrechtsgesetzes preisgegeben werden. Um den in den Markt entlassenen Post- und Telekommunikationsunternehmen einen konkurrenzfähigen Personaleinsatz ihrer Beamten zu ermöglichen, wird eine weitreichende Flexibilisierung des Personalrechts angestrebt. Die vorliegende Untersuchung zeigt die verfassungsrechtlichen Grenzen auf, die bei einer Veränderung des Dienstrechts dieser Privatisierungsbeamten zu beachten sind. Die betriebswirtschaftlich motivierte Privatisierung des Beamtenrechts durch Übernahme arbeitsrechtlicher Elemente höhlt die grundgesetzlich verbürgte beamtenrechtliche Stellung der AG-Beamten aus, so dass ihnen zum Ausgleich die Schutzrechte gemäß Art. 9 Abs. 3 GG (Kollektivvertrag und Streikrecht) einzuräumen sind. Zudem ist die einfachgesetzlich vorgesehene Zuweisung zur Ermöglichung ihres Arbeitseinsatzes außerhalb der Aktiengesellschaften mit der Weiterbeschäftigungsgarantie des Art. 143b Abs. 3 GG unvereinbar.
Die vorliegende Studie, zu der die Hans-Böckler-Stiftung durch Erteilung eines Gutachtens den Anstoß gab, ist eine tiefgreifende verfassungsrechtliche Untersuchung zum betriebsverfassungsrechtlichen Tendenzschutz von Unternehmen und Betrieben der sogenannten westlichen Karitas (§ 118 Abs.1 BetrVG). Darüber hinaus handelt es sich um eine der wenigen grundlegenden Arbeiten zur verfassungsrechtlichen Fundierung der betrieblichen Mitbestimmung aus Sicht eines Staats- und Verfassungsrechtlers, bei der das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) als einer Zentralnorm gerade auch der abhängigen Arbeit auslegungstechnisch »durchbuchstabiert« wird. Das Gutachten gelangt u. a. zu dem in Anbetracht jüngster Novellierungen des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zu unterschätzendes Ergebnis, daß die »Normal-Betriebsverfassung« als Organisationsform sozialer Kooperation zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung der Arbeitnehmer Ausprägung des im Grundgesetz der Berufsfreiheit eingeschlossenen Schutzes der Menschenwürde und des Sozialstaatsgrundsatzes und deshalb im Kern unumkehrbar ist.