Orientiert am Kriterium Lebensqualität werden Behandlungen begonnen, bewertet und gegebenenfalls ausgesetzt oder abgebrochen. Auf welcher Basis können solche Entscheidungen getroffen werden und wie lässt sich diese Basis erweitern? Autorinnen und Autoren aus den Niederlanden, der Schweiz, Österreich, Kanada und Deutschland präsentieren aktuelle Forschungsergebnisse und praktische Erfahrungen zu Themen wie der Bedeutung des Konzepts Lebensqualität in der Suchtforschung, Lebensqualität als Behandlungsmaßstab in der Substitutionspraxis, sowie den Wirkungen verschiedener Substitutionssubstanzen und HIV- bzw. HCV-Therapien. Weitere Aspekte umfassen die Situation opiatabhängiger Schwangerer und ihrer Kinder, die Lebensumstände von Kindern drogenabhängiger Eltern, abweichende Lebensläufe, den Körper in der Therapie Schwerstabhängiger, neue Erkenntnisse bei Entzugsbehandlungen, Substitution hinter Gittern und das Konzept des „Teddybär Heroin“ als schützenden Tyrannen. Zudem wird die Zeitlosigkeit der Substitutionsforschung und der Übergang aus der Sucht thematisiert, einschließlich des ersten Altersheims für Drogenabhängige und der Mortalität bei Substituierten. Beiträge stammen von zahlreichen Fachleuten, die sowohl theoretische als auch praktische Perspektiven einbringen.
Bernd Westermann Livres




SGB IX – mit neuem Bundesteilhabegesetz. Das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll in mehreren Umsetzungsstufen die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessern. Schwerpunkt der ersten Umsetzungsstufe ist die Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts und die Stärkung des Ehrenamts der Schwerbehindertenvertretung. Dazu gibt es folgende Änderungen im SGB IX: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt Durch die Staffelung der Schwellenwerte für Stellvertreter können Vertrauenspersonen in größeren Betrieben jetzt mehr Stellvertreter heranziehen Auch die Stellvertreter der Vertrauensperson haben grundsätzlich Fortbildungsanspruch Die Schwerbehindertenvertretung hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der Privatwirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist