Anlässlich einer Trennung einer Lebensgemeinschaft kann die Frage plötzlich aktuell werden, welchen Wert das Sofa, die Küchenzeile, die Waschmaschine, der Laptop, die Bibliothek etc. haben? Solche und ähnliche Fragen stellt sich auch der Käufer und Verkäufer, der Geschädigte und Schädiger, der Richter, Rechtsanwalt, Sachverständige, der Eigentümer und viele andere Personen, die mit der Wertverminderung eines Gebrauchsgegenstandes konfrontiert sind. In diesem Werk werden hierzu Berechnungsbeispiele und Bewertungsmöglichkeiten, Tabellen und Lösungen aufgezeigt. Das Werk ist dabei bewusst als Ratgeber für die Praxis ausgelegt.
Antonius Opilio Livres






Die Verfassungsdebatte erhielt in der Europäischen Union seit der Unterzeichnung des Vertrags von Nizza und insbesondere seit der Einsetzung des Reform-Konvents verstärkten Auftrieb. In diesem Werk werden die historischen Hintergründe, die staatsrechtlichen Begriffe, die völkerrechtlichen Vorgaben und Zwänge, die nationalstaatlichen Vorbehalte zur Verfassungsdiskussion sowie die Voraussetzungen für eine Verfassung für die Europäische Union beleuchtet und untersucht. Auch der teilweise in der Lehre und Politik vertretenen Auffassung, dass die Europäische Union bereits eine Verfassung habe bzw. mit den Verfassungen der Mitgleidstaaten einen Verfassungsverbund bilde, wird nachgegangen. Im Endteil werden die Möglichkeiten und Chancen der Europäischen Union in den nächsten Jahren untersucht, um zu einer bundesstaatlichen Verfassung zu gelangen.
Diese Sammlung enthält 52 ausgewählte und im wesentlichen im Originaltext wiedergegebene Dokumente, welche die historische Entwicklung und die Vereinigung Europas aufzeigen und nachvollziehbar machen. Jedes Dokument ist aus den Quellen besonders ausgewählt und vom Herausgeber mit einem kurzen Einleitungs- und Erläuterungstext versehen. Der Diskussion über die Schaffung einer Europäischen „Verfassung“ wird durch dieses Werk eine historische Grundlage geboten.
Lexikalische Zusammenfassung der wichtigsten Daten um das Recht und die Juristerei. Mit einem umfangreichen Index über 39 Seiten (ca. 4500 Stichworte) und viele Querverweise erleichtern die Suche. In mehr als 2000 Eintragungen von 10.000 vor der Zeitwende bis 1919 nach der Zeitwende werden die wichtigsten Eckpfeiler der Rechtsgeschichte aufgezeigt. Auch besonders gut für den Leser geeignet, der sich einen raschen Überblick über einen Zeitabschnitt verschaffen will.
Band II der Reihe zum liechtensteinischen Sachenrecht umfasst die Artikel 265 bis 571 und ist ein zentrales Gesetz im liechtensteinischen Zivilrecht, das zusammen mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) wirkt. Das Sachenrecht basiert auf dem schweizerischen Sachenrecht, veröffentlicht im ZGB von 1908, und zeigt weitgehende Übereinstimmungen, sodass die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auch für Liechtenstein herangezogen werden kann. Allerdings gibt es aufgrund der früheren Rezeption des österreichischen ABGB (1811) wichtige Abweichungen, die sich sowohl im Wortlaut als auch in der Stellung der Bestimmungen und deren Wechselwirkungen mit dem ABGB zeigen. Obwohl das liechtensteinische Sachenrecht bereits 1923 inkorporiert wurde und die ABGB-Bestimmungen außer Kraft gesetzt wurden, fehlte bislang eine umfassende Kommentierung. Der vorliegende Arbeitskommentar zielt darauf ab, dieses Defizit vorübergehend zu mildern, bis eine detaillierte Kommentierung verfügbar ist. Aufgrund des Umfangs wurde das Gesamtwerk in drei Teilbände gegliedert. Mit dem zweiten Teilband erhalten Käufer bei Abnahme des Gesamtwerks auch kostenlos den dritten Teilband und eine CD-ROM mit der gesamten Kommentierung.
Akronyme
Begriffe und Zitiervorschläge für den rechtswissenschaftlichen Bereich in Europa mit dem Schwerpunkt deutschsprachiger Länder
- 1098pages
- 39 heures de lecture
HRV - ist dies die Abkürzung für Handelsregisterverfügung oder für Handelsregisterverordnung? Wird der „Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte“, als IPbpR, IPbürgR, IPBPR, BürgPoRPakt oder UNO-Pakt II abgekürzt oder verwendet man/frau doch den englischsprachigen Ausdruck CCPR (für „UN Convenant on Civil and Political Rights“)? Kommt nach der Abkürzung für Artikel, Absatz, Kapitel, Abschnitt, Titel, Ziffer, etc. ein Punkt oder doch nicht? Solche und ähnliche Fragen stellt sich jeder Jurist im Laufe seiner Karriere vielfach. Insbesondere dann, wenn eine grenzüberschreitende Tätigkeit gegeben ist, kommen alleine im deutschen Sprachraum zusätzlich eine Vielzahl von ähnlichen Abkürzungen oder Varianten hinzu, die oft in einem anderen Land eine andere Bedeutung zugewiesen bekamen. Mit dem vorliegenden Werk wird die Verwendung von Abkürzungen und juristischen Begriffen in der Literatur und Rechtsdatenbanken sowie den gesetzlichen Normen Deutschlands, Liechtenstein, Österreichs, der Schweiz und im europäischen Kontext (EU/EWR) aufgezeigt und Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede festgestellt. Mag. Dr. jur. Anton Schäfer LL. M. ist Gerichtssachverständiger in Österreich und Compliance Officer einer liechtensteinischen Bank und Autor zahlreicher Fachpublikationen.
Die Ermöglichung von juristischen Rechtspersonen im Bereich der öffentlichen Hand hat eine lange Tradition. Hierzu zählen neben Körperschaften wie freien Dorfgemeinschaften und Städten auch Stiftungen für gemeinnützige Zwecke, die von der öffentlichen Hand oder kirchlichen Einrichtungen dotiert werden. Zudem sind öffentlich-rechtliche Anstalten, Fonds und wirtschaftliche Unternehmungen zu nennen, die zur Erledigung spezifischer, meist wirtschaftlicher Aufgaben geschaffen wurden und im Eigentum des Staates stehen. Diese juristischen Personen können unter dem Begriff „Staatsbetriebe“ zusammengefasst werden. In Liechtenstein, Deutschland oder Österreich gibt es keinen Typenzwang oder numerus clausus der Gesellschaftsrechtsformen im öffentlich-rechtlichen Bereich. Der Staat hat die Freiheit, neue Formen des Verwaltungsvollzugs zu schaffen, sofern dies verfassungsrechtlich zulässig ist. Diese Flexibilität kann jedoch zu einem „wahrhaft Parkinsonschen Wachstum“ der Verwaltungsstrukturen führen. Die Anstalt ist ein vom Gründer beherrschtes Sondervermögen, das keine Mitglieder hat, sondern „Benutzer“. Der Staat haftet in der Regel für die Anstalt. Historische Beispiele in Österreich sind die Krankenversicherungsanstalt oder die Universitäten. In Liechtenstein wurde die erste Anstalt des öffentlichen Rechts 1923 gegründet und später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Begriff „Anstalten“ wird oft unscharf verwendet und umfasst
Dieser Titel wurde für den Rechtsanwender, den Advokaten, Rechtsanwalt u. a., der vor einem liechtensteinischen Gericht auftreten muss, zusammengestellt. Darin sind die wichtigsten zivilprozessrechtlichen Regelungen, Gebührengesetze, der Rechtsanwaltstarif und verschiedene Hilfsmittel (Tabellen, Berechnungsvorschläge, Hinweise zu Fristenberechnung und Gerichtsferien etc. etc.) enthalten. Adressen und Links zu den wichtigsten liechtensteinischen, deutschen, österreichischen, schweizerischen, den europäischen und internationalen (Justiz-)Einrichtungen, die für den Juristen wichtig sind, samt Kommunikationsnummern runden das Werk ab. Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis hilft bei der raschen Suche, spezielle Begriffe aus der liechtensteinischen, österreichischen und schweizerischen Rechtssprache werden erläutert. Die kompakte Form erlaubt die Mitnahme in jeder Tasche.