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Hans Michael Empell

    Nuklearwaffeneinsätze und humanitäres Völkerrecht
    Die Staatengemeinschaftsnormen und ihre Durchsetzung
    Die Kompetenzen des UN-Menschenrechtsausschusses im Staatenberichtsverfahren
    Völkerrecht und nukleare Abschreckung
    Die Menschenrechte der politischen Gefangenen in der Bundesrepublik Deutschland
    Gutenberg vor Gericht
    • Gutenberg vor Gericht

      Der Mainzer Prozess um die erste gedruckte Bibel

      • 184pages
      • 7 heures de lecture
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      Untersucht wird in diesem Buch ein Verfahren gegen den Erfinder der Buchdruckerkunst Johannes Gutenberg vor dem Mainzer weltlichen Gericht. Kläger war Johannes Fust, der den Druck einer Bibel finanziert hatte, der «Gutenberg-Bibel», die von vielen als das schönste jemals gedruckte Buch angesehen wird. Gutenberg wurde auf Rückzahlung einer sehr hohen Summe verklagt. Gefragt wird, welche Punkte zwischen den Parteien umstritten waren und wie das Gericht jeweils entschieden hat. Die häufig vertretene Auffassung, zur Zeit des Urteils sei Gutenberg zahlungsunfähig gewesen und durch die Entscheidung ins Elend gestürzt worden, wird abgelehnt. Die Arbeit gibt detaillierten Einblick in einen Mainzer Zivilprozess um die Mitte des 15. Jahrhunderts am Vorabend der Rezeption.

      Gutenberg vor Gericht
    • Auf Grund des Spannungsverhältnisses zwischen internationalem Menschenrechtsschutz und Staatssouveränität sind in der Arbeit des UN-Menschenrechtsausschusses (der die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte durch die Vertragsstaaten überwacht) praktisch wichtige Kompetenzprobleme aufgetreten. In Bezug auf das Staatenberichtsverfahren geht es dabei insbesonders um die Frage der Untersuchungskompetenzen des Ausschusses und seiner Kompetenzen beim Abschluss des Verfahrens. Die vorliegende Arbeit unternimmt eine Klärung dieser Fragen insbesondere auf Grund grammatischer Interpretation und unter besonderer Berücksichtigung der Entstehung des UN-Paktes. Sie gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass der Ausschuss zum Abschluss des Verfahrens einzelne Vertragsstaaten kritisieren darf.

      Die Kompetenzen des UN-Menschenrechtsausschusses im Staatenberichtsverfahren