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Horst Dreier

    7 septembre 1954
    Metamorphosen der Demokratie
    ad Hans Kelsen
    Grundgesetz (GG) Kommentar, 3 Bde. (Pflichtabnahme)
    Macht und Ohnmacht des Grundgesetzes
    Kirche ohne König
    Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen
    • Der österreichische Rechtsgelehrte Hans Kelsen gehört zweifelsohne zu den bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts. Gleichwohl ist das Werk des 1933 aus Deutschland Vertriebenen gerade hier seit jeher auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Noch immer gilt seine 'Reine Rechtslehre' als substanzlose und wirklichkeitsentleerte Normlogelei. Zugleich hält sich mit einer gewissen Zählebigkeit der Vorwurf, diese Form des Rechtspositivismus gerate zwangsläufig zur Apologie der jeweiligen Machtverhältnisse und habe auch dem Dritten Reich nichts entgegenzusetzen gehabt oder gar zu dessen Legitimation beigetragen. Beide Standardeinwände werden - nach einer ausführlichen Analyse der Grundnorm und ihres transzendentalphilosophischen Gehaltes - im Wege einer Gesamtrekonstruktion des Kelsenschen Werkes systematisch widerlegt. Der Verfasser arbeitet insbesondere die ideologie- und wissenschaftskritische Intention der Schriften des unumstrittenen Hauptes der 'Wiener Schule' heraus und zeigt auf, daß im Weltrelativismus das verbindende Moment zwischen dessen Rechtslehre und seiner Demokratietheorie liegt. Für weitere Auseinandersetzungen über Kelsen im speziellen und den Rechtspositivismus im allgemeinen dürfte die Untersuchung unentbehrlich sein.

      Rechtslehre, Staatssoziologie und Demokratietheorie bei Hans Kelsen
    • Kirche ohne König

      Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments ("Bündnis von Thron und Altar") 1918/19 unter besonderer Berücksichtigung Preußens und Württembergs

      • 253pages
      • 9 heures de lecture

      Der Umbruch der Novemberrevolution 1918 führte zum Zerfall des jahrhundertealten Kirchenregiments in Deutschland, das eng mit der Monarchie verbunden war. Horst Dreier untersucht die Vorgeschichte und die turbulente Entwicklung dieses staatskirchenrechtlichen Wandels, insbesondere in Preußen. Dabei wird die grundlegende Bedeutung dieser Transformation für das Verhältnis von Kirche und Staat sowie Religion und Politik herausgearbeitet. Der Satz der Weimarer Reichsverfassung "Es besteht keine Staatskirche" erhält durch diese Ereignisse eine komplexe neue Dimension.

      Kirche ohne König
    • Macht und Ohnmacht des Grundgesetzes

      • 199pages
      • 7 heures de lecture

      Main description: Der Band dokumentiert eine Vortragsveranstaltung, die die Autoren als Vertreter des Öffentlichen Rechts der Universität Würzburg aus Anlaß des 60. Geburtstages des Grundgesetzes in der Würzburger Neubaukirche gestalteten. Der erfreulich große Zuspruch gerade von studentischer Seite ermunterte sie dazu, ihre Referate zur Druckreife zu bringen und gemeinsam in einem Band vorzulegen. Bei aller Heterogenität der Beiträge zeigt sich deutlich, welch enorme Wirkkraft und Gestaltungsmacht das Grundgesetz für die politische Ordnung und die Identität der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Bei zahlreichen Jubiläumsfeiern ist das zu Recht immer wieder betont worden. Das sollte aber unseren Blick nicht dafür trüben, daß die so verstandene "Macht" keine grenzenlose ist. Gewisse Schattenseiten des Grundgesetzes sind möglicherweise als nichtintendierte Folgen mancher für sich genommen wertvoller und wichtiger Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu begreifen und vermutlich nur in sehr beschränktem Umfang vermeidbar. Auch kann die Verfassung ihre eigene Auslegung nur begrenzt steuern, wie Reflexionen auf das Verhältnis von Methodenlehre und Grundgesetz im allgemeinen, Fallanalysen zur kommunalen Selbstverwaltung und zum Auslandseinsatz der Bundeswehr im besonderen zeigen. Vor allem die umstrittene Entsendung deutscher Streitkräfte führt einmal mehr die zentrale Rolle des Bundesverfassungsgerichts vor Augen, dessen einschlägige Leitentscheidung die eher restriktiven Aussagen des Grundgesetzes stark strapaziert und nach dem Urteil mancher dabei die Grenze zur Verfassungsänderung überschritten hat. Schließlich läßt sich am Beispiel der europäischen Integration und Art. 146 demonstrieren, daß das Grundgesetz seinen Geltungs- und Gestaltungsanspruch keineswegs absolut setzt, sondern weitreichende Einbindungen in höherstufige politische Verbände ebenso kennt wie die Möglichkeit eines vollständigen "Identitätswechsels" der Bundesrepublik Deutschland. Um den Weg zu einem europäischen Bundesstaat zu ebnen, müßte es sich allerdings selbst zur Disposition stellen. Ob das einmal geschehen wird, vermag heute niemand sicher vorauszusagen. Sicher aber ist, daß das Grundgesetz auch 60 Jahre nach Verkündung in seiner Entwicklung weiter voranschreitet

      Macht und Ohnmacht des Grundgesetzes
    • Band I der Die 3. Auflage bringt die Kommentierung der Praambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur . Der Kommentar erscheint in drei Banden und wird nur geschlossen abgegeben. "Gut zu wissen, dass mit dem 'Dreier' in seiner nun kompletten 2. Auflage ein unentbehrlicher und zuverlassiger Begleiter des Verfassungslebens der Bundesrepublik Deutschland zur Verfugung steht." Friedhelm Hufen Bayerische Verwaltungsblatter 2009, 448 "Das Gesamturteil uber den Kommentar kann nach alledem kaum positiver ausfallen. Er behauptet seinen Spitzenplatz und ist fur jede anspruchsvolle Beschaftigung mit dem Grundgesetz schlechthin unentbehrlich." Herbert Gunther Staatsanzeiger fur das Land Hessen 2009, 553

      Grundgesetz (GG) Kommentar, 3 Bde. (Pflichtabnahme)
    • ad Hans Kelsen

      Rechtspositivist und Demokrat

      Hans Kelsen (1881–1973) gilt vielen als der Jurist des 20. Jahrhunderts. Diese Hochschätzung verdankt sich vor allem seinem zentralen rechtstheoretischen Werk, der "Reinen Rechtslehre". Aber er war gleichzeitig sehr viel mehr als nur der Begründer der scharfsinnigsten und elaboriertesten Theorie des Rechtspositivismus. Die drei hier versammelten Aufsätze führen in das umfängliche Schaffen des Gelehrten ein. Während der erste Beitrag einen Gesamtüberblick über Leben und Werk bietet, widmen sich die beiden folgenden Aufsätze der Demokratietheorie. Sie analysieren deren sozialphilosophische Grundlegung und zeigen ihre Strukturelemente auf. Der letzte Text konzentriert sich in besonderer Weise auf die wertrelativistische Grundlegung von Kelsens Lehre.

      ad Hans Kelsen
    • Im Jahre 2002 jährt sich zum sechshundertsten Male die Erstgründung der Würzburger Universität. Zwar war ihr seitdem keine ununterbrochene Existenz vergönnt. Doch finden wir sowohl im Ursprungsjahr 1402 als auch bei der Wiedergründung im Jahre 1582 die Juristen mit mehreren Lehrstühlen prominent vertreten. Sinnfälligerweise ist heute allein noch die rechtswissenschaftliche Fakultät im Renaissancegeviert der sogenannten Alten Universität beheimatet. Zum Jubiläumsjahr der Erstgründung möchte die Würzburger Juristenfakultät, einem verbreiteten akademischen Brauch namentlich im Bereich der Rechtswissenschaften folgend, in Gestalt einer Festschrift beitragen, die bekanntlich außer Personen auch Institutionen zugedacht werden kann. Ihr Ziel besteht darin, nicht bloß eine schlichte Addition innerlich zusammenhangloser individueller Beiträge zu bieten oder lediglich die Geschichte der Fakultät und ihrer Mitglieder zu schildern; vielmehr kam es darauf an, in substantieller Weise ein gemeinsames Rahmenthema auszufüllen und daran die Vertreter der verschiedenen juristischen Teildisziplinen in angemessener Weise mitwirken zu lassen. Das gewählte Thema »Raum und Recht« hat - anders als die wesensverwandte Materie »Zeit und Recht« - bislang kaum die ihm gebührende Aufmerksamkeit in der Jurisprudenz gefunden. Dabei liegen die vielfältigen Berührungspunkte zu den epochalen Prozessen der Supra- und Internationalisierung der Rechtsordnung auf der Hand. Nicht von ungefähr bilden völker- und europarechtliche Themen einen gewichtigen Schwerpunkt in den knapp 30 Beiträgen dieser Festschrift. Von keineswegs geringerer Bedeutung sind aber neue und alte Probleme, die durch zumeist bilaterale Grenzüberschreitungen aufgeworfen werden. Der Raumbezug erschließt zudem und nicht zuletzt Fragestellungen rechtsdogmatischer Art und regt zum Nachdenken über historische Prozesse wie zur Deutung überlieferter Strukturen und gegenwärtiger Entwicklungen an. Die zeitgeschichtliche Perspektive rückt zugleich ins Bewußtsein, daß »Raum« zumindestens in Deutschland keine unbelastete und gleichsam neutrale Vokabel ist. Da sich insoweit unvermeidlich und vermutlich unauslöschlich Konnotationen wie »Volk ohne Raum« oder »Kampf um Lebensraum« einstellen, durfte diese dunkle Seite des Themas nicht ausgeklammert bleiben. Aus dem Vorwort

      Raum und Recht
    • Frontmatter -- Inhalt -- Jahrestagung 2000 -- Ansprache des Vorsitzenden Jochen Abr. Frowein -- Erster Beratungsgegenstand: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus -- Zweiter Beratungsgegenstand: Europäisches und nationales Verfassungsrecht -- Dritter Beratungsgegenstand: Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Auftraggeber -- Verzeichnis der Redner -- Verzeichnis der Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer -- Satzung

      Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus