Das Buch bietet eine umfassende Übersicht über die strafbaren Tatbestände, die bis zum 1. Juli 2014 von den Landesgesetzgebern in Österreich festgelegt wurden. Es konzentriert sich auf die Aspekte der Verwaltungsstrafen, die nicht von Gerichten, sondern von den zuständigen Behörden verfolgt werden. Damit dient es als wertvolle Ressource für Juristen und Verwaltungsbehörden, um sich über die aktuellen Regelungen und deren Anwendung zu informieren.
Alfred Grof Livres




Das Österreichische Verwaltungsstrafgesetzbuch des Bundes bietet einen umfassenden Überblick über die Regelungen und Verfahren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts in Österreich. Es behandelt zentrale Themen wie die Arten von Verwaltungsstrafen, die Zuständigkeiten der Behörden sowie die Rechte der Betroffenen. Zudem werden wichtige Aspekte wie Rechtsmittel, Verjährung und die Durchführung von Strafverfahren detailliert erläutert. Das Werk ist somit ein unverzichtbares Nachschlagewerk für Juristen, Verwaltungsbehörden und alle Interessierten an österreichischem Recht.
Ursprünglich durch essentielle Gemeinsamkeiten geprägt, begann sich das Verwaltungsstrafrecht während der konstitutionellen Monarchie zu verselbständigen. Ein deutliches Zeichen dieser Autonomisierung war die Schaffung eines eigenständigen Verwaltungsstrafgesetzes zu Beginn der Ersten Republik. In jüngerer Zeit hat jedoch die fortschreitende Europäisierung und Globalisierung, insbesondere durch die Delegation der Grundrechtslegislative an supranationale Organe wie den Europarat und die Europäische Union, eine Gegenströmung ausgelöst. Diese erschwert die Aufrechterhaltung spezifischer Merkmale des Verwaltungsstrafrechts, wie das Kumulationsprinzip, hohe Geldstrafdrohungen, Beweislastumkehr bei Ordnungswidrigkeiten und das Inquisitionsprinzip. Die Europäischen Gerichtshöfe fordern zunehmend die volle Geltung der Gewährleistungen der EMRK und der EGRC, selbst in vermeintlichen Bagatellbereichen. Ziel dieser Untersuchung ist es, durch eine Angleichung an das Justizstrafrecht Möglichkeiten aufzuzeigen, um eine harmonische Vereinbarkeit beider Teilbereiche zu erreichen. Dies soll nicht nur zu einer Verbesserung des rechtsstaatlichen Standards des Verwaltungsstrafrechts führen, sondern auch dessen bessere Übereinstimmung mit europarechtlichen Anforderungen fördern.