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Fabian Stein

    Charles LeBrun
    Richterliche Prozessleitung - die prozessleitenden Anordnungen gemäss §§ 141 - 144 ZPO nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001
    • Die Zivilprozessordnung fordert von den Parteien und Gerichten eine zügige und umfassende Bearbeitung von Rechtsstreitigkeiten. Die Parteien sind verpflichtet, den Prozess aktiv zu fördern, was in den §§ 275-277, 282 und 340 Abs. 3 ZPO verankert ist. Sie müssen ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig und vollständig vorbringen, da ein Versäumnis rechtliche Nachteile gemäß § 296 ZPO nach sich ziehen kann. Parallel dazu haben die Gerichte eine eigenständige Prozessförderungspflicht, um das Verfahren effizient zu einem Abschluss zu bringen. § 272 Abs. 1 ZPO legt fest, dass der Rechtsstreit in einem umfassend vorbereiteten Haupttermin erledigt werden soll. § 273 ZPO ermöglicht es Richtern, frühzeitig entscheidungsrelevante Tatsachen zu beschaffen, indem sie Parteien zur Ergänzung ihres Sachvortrags auffordern oder Auskünfte von Behörden einholen können. Auch die Hinweispflichten des § 139 ZPO tragen zur Prozessförderung bei. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Verantwortung der Gerichte nicht bedeutet, dass Richter eigenständig Ermittlungen durchführen dürfen. Die Vorbereitung des Termins gemäß § 273 ZPO bleibt der Verhandlungsmaxime verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 141-144 ZPO sind ebenfalls im Kontext der Prozessförderung zu sehen und dienen der Darlegungskontrolle sowie richterlichen Beweisinitiativen. Das Zivilprozessreformgesetz von 2001 hat die richterliche Prozessleitung gestärkt und bedeutende Veränd

      Richterliche Prozessleitung - die prozessleitenden Anordnungen gemäss §§ 141 - 144 ZPO nach dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001