Strafzumessung
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Ein Handbuch zum Verkehrsrecht bietet erstmals eine umfassende Darstellung der gesamten Materie in einem Band zu einem Preis von nur 69,- Euro. Es umfasst die Bereiche Zivil-, Versicherungs-, Ordnungswidrigkeiten-, Straf- und Verwaltungsrecht und liefert verständliche Erläuterungen technischer Sachverhalte im Kontext juristischer Fragestellungen. Das Handbuch enthält Mustertexte und Praxistipps für die tägliche Arbeit sowie übersichtliche Tabellen und Checklisten, die den Zugang zu komplexen Themen erleichtern. Viele der Autoren sind in der Fortbildung für Fachanwälte im Verkehrsrecht tätig. Herausgeber Wolfgang Ferner, ein erfahrener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bringt jahrzehntelange Erfahrung im Verkehrsrecht und umfangreiche Schulungspraxis mit. Die Autoren stammen aus verschiedenen Bereichen, darunter Anwaltschaft, Justiz, Versicherungswirtschaft und Sachverständigenwesen, und bieten damit eine breite Perspektive auf das Thema. Dieses Handbuch ist somit ein wertvolles Nachschlagewerk für Praktiker und Fachleute im Verkehrsrecht.
Der Friedensvertrag von Versailles zwang Deutschland zur Auflösung seiner Kriegsstreitkräfte. Eine republikanische Berufsarmee von 100.000 Mann, das absolute Verbot der Luftwaffe, der Verzicht auf Panzer, schwere Artillerie, Grosskampfschiffe und U-Boote sollte Deutschland nach Seeckts Auffassung «wehr- und ehrlos» machen. Frankreichs Furcht vor einer deutschen «Revanche» für die militärische Niederlage von 1918 war die Haupttriebfeder dieses Deutschland aufgezwungenen «Schanddiktats». So war es nur folgerichtig, dass sich Frankreich in den Gremien der die deutsche Abrüstung kontrollierenden «Inter-Alliierten Militär-Kontrollkommission» besonders engagierte. Daneben wurde jedoch der militärische Nachrichtendienst Armée Français du Rhin, das Deuxième Bureau der französischen Besatzungsarmee, beauftragt, über seinen Service de Renseignement als subsidiäres Überwachungsorgan die militärischen Bereiche auszuspähen, die durch eine teilweise Obstruktionshaltung der zu kontrollierenden Reichswehr nur schwer oder überhaupt nicht überwacht werden konnten.