Plus d’un million de livres à portée de main !
Bookbot

Wilfried Bottke

    23 janvier 1947 – 8 août 2010
    Materielle und formelle Verfahrensgerechtigkeit im demokratischen Rechtsstaat
    Täterschaft und Gestaltungsherrschaft
    Familie als zentraler Grundwert demokratischer Gesellschaften
    Haftung aus Nichtverhütung von Straftaten Untergebener in Wirtschaftsunternehmen de lege lata
    Assoziationsprävention
    Recht in Europa
    • Das 30-jährige Gründungsjubliläum der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg im November 2001 war der Anlass, ihr die vorliegende Festgabe zu widmen. Die Fakultät bemüht sich, gelöst von den drei klassischen Instituten für Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht, besondere Schwerpunkte zu setzen. Gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg wurde zum laufenden Wintersemester ein Diplomstudiengang Rechts- und Wirtschaftswissenschaften eingeführt, der eine Vernetzung juristischer und wirtschaftswissenschaftlicher Lerninhalte anbietet. Daneben sind die von der Fakultät gepflegten Partnerschaften und Kooperationen mit ausländischen Universitäten ein wesentliches Element der Schwerpunktbildung. Es sind unter anderem diese internationalen Kontakte, die Anstöße gegeben haben für eine Reihe von Aufsätzen in diesem Band. Recht kann heute nicht mehr allein unter dem nationalen Blickwinkel erforscht und gelehrt werden. Dies zeigt sich bei so entscheidenden Fragen wie dem Verhältnis der Gerichtshöfe zueinander, der Grundrechtsentwicklung und dem Grundrechtsschutz, dem Währungs- und Steuerrecht, dem Zivil- und Prozessrecht, dem Arbeits- und Beamtenrecht, dem Straf- und Strafvollzugsrecht, im Arzneimittelrecht, bei der Wahl der Staatsangehörigkeit und bei Aufsichtsfragen.

      Recht in Europa
    • Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

      • 98pages
      • 4 heures de lecture

      Der „Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen“ ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der „Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein „verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung“. Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.

      Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?
    • Frontmatter -- ?. Einleitung -- B. Kriminalgesetzgebung und Androhungsprävention -- C. Die obligatorische Ermittlungsaufnahme -- D. Die staatsanwaltschaftliche Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung -- E. Das Hauptverfahren, namentlich die Hauptverhandlung -- F. Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch -- F. Vollzug der Jugendstrafe -- G. Zusammenfassung

      Generalprävention und Jugendstrafrecht aus kriminologischer und dogmatischer Sicht
    • "Diese Untersuchung hat im Sommersemester 1982 als Habilitationsschrift der Juristischen Fakultèat der Universitèat Mèunchen vorgelegen."

      Suizid und Strafrecht