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Hermann Eichler

    Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht
    Die Rechtsidee des Eigentums
    Zivilgesetzbücher im deutschsprachigen Rechtskreis 1811 - 1911
    Personenrecht
    Versicherungsrecht
    Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI)
    • This issue is a dedicated supplement published in addition to the regular issues of 'Transfusion Medicine and Hemotherapy' containing congress abstracts. 'Transfusion Medicine and Hemotherapy' is a well-respected, international peer-reviewed journal in hematology. Supplement issues are included in the subscription.

      Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie (DGTI)
    • Die zivilrechtliche Abhandlung behandelt die Zivilgesetzbücher in Österreich, Deutschland und der Schweiz (Zeitraum 1811 bis 1911). Das hauptsächliche Interesse ist auf das System der klassischen Zivilgesetzbücher in jener Zeit und Rechtsentwicklung gerichtet. Im Mittelpunkt stehen das Personenrecht, Schuldrecht und Sachenrecht wie auch die Besinnung auf die Eigentumsordnung.

      Zivilgesetzbücher im deutschsprachigen Rechtskreis 1811 - 1911
    • Das Thema erläutert die rechtssystematische und rechtsdogmatische Gliederung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, die sich auf das Personenrecht, Vertragsrecht und Sachrecht bezieht. Das gesetzliche System beginnt mit dem Personen- und Familienrecht, dem sich das Erbrecht anschließt. Der Vierte Teil behandelt das Sachenrecht nach den Gliederungsgesichtspunkten des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte sowie des Besitzes und Grundbuches. Diese Gliederung beruhte auf dem von Eugen Huber stammenden Werk «System und Geschichte des schweizerischen Privatrechts», 1884-1893, das vier Bände umfaßte. Ein Allgemeiner Teil, der an der ersten Stelle des Systems des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches steht, fehlt der schweizerischen Kodifikation. Außerdem fehlt dem Werk das Recht der Schuldverhältnisse, das an der zweiten Stelle des deutschen BGB steht. Außerdem kennt das schweizerische ZGB kein Handelsgesetzbuch.

      Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Obligationenrecht
    • Die Wandlungen des Privatrechts beginnen mit einer personenrechtlichen Fundamentierung des bürgerlichen Rechts, zuerst mit der Unterscheidung von Person und Persönlichkeit, bes. im Sinne von «personnalité» nach französischem Recht. Hervor treten die angeborenen Rechte nach österreichischem Recht. Die juristische Person wird am Beispiel des «Vereins und der Stiftung» nach dem deutschen BGB ersichtlich. In den Rahmen des allgemeinen Personenrechts werden der rechtswidrige Angriff gegen den Menschen und seine Verteidigung unter dem Gesichtspunkt der Notwehr einbezogen. Systematischer Gesichtspunkt ist der Personenschutz im Sinne des Deliktsrechts, das der Verfasser aus dem Schuldrecht in das Personenrecht hinüberziehen will. Ein Nachtrag zum Personenrecht behandelt familienrechtliche Verträge des englischen Rechts, womit angedeutet werden soll, daß das Familienrecht in Zukunft zum Personenrecht gehört. Der zweite Teil «Vertragsrecht» breitet die Zivilgesetzbücher und in ihrem Rahmen die Lebensordnung des Menschen aus. In systematische Erscheinung treten Schuldvertragstypen, wie z. B. Kauf-, Darlehens- und Gesellschaftsverträge. Der dritte Teil behandelt unter dem Gesichtspunkt des Eigentums das Vermögen besonders im Erbfall. Im Vordergrund steht das Erbrecht nach österreichischem Recht mit der Besonderheit der Einantwortung. In diesem Rahmen fügt sich das Ehegüterrecht nach deutschen BGB ein, insbesondere die Zugewinngemeinschaft. Der vierte Teil steht unter der Überschrift «Sachenrecht», das der Verfasser durch die Bezeichnung «Eigentumsrecht» ersetzen will. Am Ende steht die zweite Kodifikationswelle (schweiz. ZGB, ital. Codice civile, Portu. Código civil).

      Rechtssysteme der Zivilgesetzbücher
    • Das BGB verteilt die Normenbereiche des Vertragsrechts auf den Allgemeinen Teil ( 116ff., 145ff.), und zwar im Hinblick auf die Ableitung des Vertrages aus dem zweiseitigen Rechtsgeschäft, ferner auf die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Schuldverhältnisse ( 241ff.). Eine Sonderstellung nehmen hierbei die Bestimmungen über vertragliche Schuldverhältnisse (305ff.) ein. Schließlich kommt die Vertragsordnung der 433ff. hinzu. Die Zusammenfassung ist aus dem Gesichtspunkt der Einheit des Vertragsrechts zu fordern. Die Eigenständigkeit ergibt sich aus rechtshistorischen und rechtsdogmatischen Gründen ohne weiteres. Hinzu treten institutionelle und funktionelle Erwägungen. Der Inhalt der Schuldverhältnisse orientiert sich im weiten Umfang an der Funktion des Schuldvertrages im sozialen und wirtschaftlichen Leben.

      Die Einheit des Vertragsrechts