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Armin Dittmann

    14 août 1945
    Kompetenzprobleme der auswärtigen Gewalt
    Besonderes Verwaltungsrecht
    Rechtsfragen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)
    Analoger Switch-Off ohne Gesetz?
    Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe
    Der Rundfunkbegriff im Wandel der Medien
    • Inwieweit sind die neuartigen Formen der audio-visuellen Kommunikation dem herkömmlichen Rundfunkbegriff zuzuordnen? Mit dem Fortschritt der technischen Entwicklung der „Neuen Medien“ wird die Beantwortung dieser Frage immer relevanter. Wissenschaft und Praxis müssen sich den neuen Herausforderungen stellen und geeignete Antworten auf drängende medienpolitische und medienrechtliche Fragen finden. Die Beiträge des vorliegenden Bandes geben hierzu Impulse. Die Autoren thematisieren neben dem nationalen Rundfunkrecht auch die Einordnung von Rundfunksendungen in die Dienstleistungsfreiheit des europäischen Gemeinschaftsrechts. Zudem wird dem Gegensatz zwischen dem Rundfunk als Wirtschaftsgut und seiner kulturellen Bedeutung für die nationale Identität im Völkerrecht besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Es gilt zu prüfen, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen die neuen Probleme der Kommunikationstechnik angemessen bewältigen können. Anlässlich des 65. Geburtstags von Professor Dr. Dr. h. c. Thomas Oppermann versammelten sich Schüler, Kollegen und Freunde des Jubilars zu einer wissenschaftlichen Veranstaltung, um Entwicklungen und Rechtsfragen dieses Sachbereichs zu diskutieren. Der Wandel des Rundfunkbegriffs wird beleuchtet, ein Thema, dem sich Thomas Oppermann in seinem wissenschaftlichen Werk stets verpflichtet fühlt.

      Der Rundfunkbegriff im Wandel der Medien
    • Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr ist in die Kritik geraten und soll nach dem Willen der Länder ab 2013 durch eine andere Form der Finanzierung ersetzt werden. In der Diskussion ist dabei u. a. eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe), die die Abgabepflicht von jeglichem Geräte- und Gegenleistungsbezug löst und allein an die Innehabung eines Haushalts bzw. einer Betriebsstätte bindet. Der Autor legt dar, dass es sich bei der Medienabgabe nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes. Der Autor ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und seit 1992 Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.

      Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe
    • Die flächendeckende Einführung digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) ist in Deutschland spätestens bis zum Jahr 2010 vorgesehen. Dieser technische Normwechsel erfordert u. a. ein Abschalten der bisherigen analogen Terrestrik (sog. Analoger Switch-Off). Dadurch werden Rechte und Interessen von Senderbetreibern, Rundfunkveranstaltern und Haushalten berührt, die Fernsehprogramme derzeit noch terrestrisch verbreiten bzw. über Antenne empfangen. In diesem Vorgang sieht der Verfasser einen grundrechtsrelevanten Eingriff und zugleich eine »wesentliche« Entscheidung, die dem rechtsstaatlich-demokratischen Gesetzesvorbehalt zu unterstellen ist. Die verfassungsrechtliche Kritik an der bisherigen verordnungsrechtlichen (Teil-) Regelung des analogen Switch-Off auf Bundesebene wird mit Vorschlägen für eine ergänzende rundfunkrechtliche Regelung auf Landesebene verbunden, die den rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht. Zudem werden Kriterien für die Zumutbarkeit des analogen Switch-Off für Senderbetreiber und terrestrisch empfangende Haushalte entwickelt. Der Verfasser ist o. Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und Mitglied im Vorstand der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, (LfK).

      Analoger Switch-Off ohne Gesetz?