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Jürg Roth

    Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten
    Sanierungsdarlehen
    • Sanierungsdarlehen

      • 581pages
      • 21 heures de lecture

      Die vorliegende Arbeit untersucht, wie die einer notleidenden Gesellschaft gewährten Darlehen in der Insolvenz zu behandeln sind. Nach einem Rechtsvergleich mit den wichtigsten Rechtsordnungen Europas und jener der USA sowie einer ökonomischen Analyse wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen von Gesellschaftern gewährte Darlehen im Konkurs nachrangig zu behandeln bzw. wann vor Konkurseröffnung bezogene Rück- und Zinszahlungen anfechtbar sind. Gestützt auf die Erkenntnisse aus der ökonomischen Analyse vertritt der Autor die Ansicht, die Nachrangigkeit sei nur dort angebracht, wo Gesellschafterdarlehen in einer Krise ohne mutmasslich Unternehmenswert steigerndes Sanierungskonzept gewährt oder belassen werden. Nach dieser Differenzierung zwischen Nachrang und Gleichrang wird untersucht, wann Krisendarlehen ausnahmsweise einen Vorrang beanspruchen können. Vorrang wird verstanden als Anspruch auf Vorabbefriedigung für vereinbarte Amortisations- oder Zinszahlungen während des Sanierungsversuchs bzw. als Anspruch auf Befriedigung als Masseschuld im Falle seines Scheiterns. Unter diesem Aspekt beleuchtet die Arbeit die Situation in einer privaten Schuldenbereinigung, im Konkursaufschub, im Konkurs, in der Nachlassstundung sowie nach dem Zustandekommen eines Nachlassvertrags.

      Sanierungsdarlehen
    • In dieser Arbeit wird die passive Beleidigungsfähigkeit von juristischen Personen und anderen Personengesamtheiten dargelegt. Es wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Personenmehrheiten eine Ehre aufweisen, und welche Formen der Beleidigung ihnen gegenüber begangen werden können. Ebenfalls wird eine Abgrenzung gegenüber der Kollektivbeleidigung gegeben. Im weiteren wird einlässlich auf die Regelung des Strafantragsrechtes eingegangen, wobei der gleichzeitigen Beleidigung von Verband und Mitgliedern besonders Rechnung getragen wird.

      Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten