Wilhelm A. Eckhardt Livres






Ernst Widmann beschrieb 1921 enthusiastisch die Entdeckung des Arnsburger Urbars, das im Fürst Solms-Hohensolms-Lich’schen Archiv im Licher Schloss aufbewahrt wird. Er erkannte sofort den Wert der Handschrift, die für die Siedlungs- und Wirtschaftsgeschichte der Wetterau und angrenzender Gebiete von großer Bedeutung ist. Auf etwa 770 Seiten dokumentiert das Urbar die Besitzverhältnisse des ehemaligen Zisterzienserklosters Arnsburg in Hessen vom 14. bis ins 16. Jahrhundert. Die vorliegende Edition bietet eine sichere Lesung der Originalvorlage und erschließt das Urbar auf über 100 Druckseiten durch Indices, die mehr als 250 Schachbetreffe, über 500 Orts- und Gewässerbezeichnungen sowie etwa 3.500 Personennachweise enthalten. Obwohl diese bedeutende landeshistorische Quelle nach ihrer Entdeckung nur sporadisch für historische Untersuchungen genutzt wurde, beschloss die Historische Kommission für Hessen in den 1960er Jahren, das Urbar wissenschaftlich zu edieren. Die Arbeit begann zügig, erforderte jedoch Nacharbeiten, die sich über Jahrzehnte hinzogen. Wilhelm A. Eckhardt hat schließlich dieses anspruchsvolle Editionsprojekt erfolgreich abgeschlossen. Der Historischen Kommission für Hessen gilt ein herzlicher Dank, ebenso Fürst Christian zu Solms-Hohensolms-Lich für die Bereitstellung des Urbars für diese Edition.
Das Frankenberger Stadtrechtsbuch
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Frankenberg ist früher eine vornehme und als ehrbar geachtete Stadt gewesen, nach Marburg die am höchsten geachtete an der Lahn. die Formulierung stammt von dem Frankenberger Bürger Johannes Emmerich, er schrieb sie im Jahr 1493 in das von ihm verfasste Frankenberger Stadtrechtsbuch. Ohne Zweifel wollte er mit diesem Satz der Stadt Frankenberg die Ehre zu erweisen. Darüber hinaus aber wollte er gewiß insbesondere die Bedeutung des in diesem Buch kodifizierten Rechts unterstreichen. Tatsächlich hatte das Frankenberger Stadtrecht zum Ende des Mittelalters über die Stadtgrenzen hinaus Bedeutung. Die Stadt Alsfeld hat es weitgehend wörtlich übernommen, und gute Gründe sprechen dafür, dass das Frankenberger Stadtrechtsbuch in Oberhessen um 1500 regional geltendes Recht widerspiegelt.