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Paul Richli

    21 janvier 1946
    Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New-public-Management
    Interdisziplinäre Daumenregeln für eine faire Rechtsetzung
    Wo bleibt die Gerechtigkeit?
    Aktuelle Fragen des Sozialversicherungs- und Migrationsrechts aus der Sicht der KMU
    Von der Gelehrtenrepublik zur Managementuniversität
    Entwicklung von Landwirtschaft und Agrarrecht
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      Entwicklung von Landwirtschaft und Agrarrecht
    • Von der Gelehrtenrepublik zur Managementuniversität

      Rechtsfragen der Organisation und Leitung von Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich, der Schweiz und den USA

      • 276pages
      • 10 heures de lecture

      Die Abhandlung untersucht die rechtlichen Fragestellungen, die mit der Organisation und Leitung von Universitäten durch die Einführung von Universitätsräten und die Stärkung der Leitungsorgane verbunden sind. Ein zentrales Augenmerk liegt auf der Wissenschaftsfreiheit und der Autonomie der Hochschulen, die als wesentliche Kriterien für die Analyse und Argumentation dienen. Die rechtsvergleichende Betrachtung bietet Einblicke in unterschiedliche Ansätze und deren Auswirkungen auf die universitäre Governance.

      Von der Gelehrtenrepublik zur Managementuniversität
    • Das öffentliche Dienstrecht wird gegenwärtig im Lichte der Thesen des New Public Management buchstäblich umgebrochen. Dominierendes Stichwort ist die Leistungsorientierung. In diesem Kontext stellen sich staats- und verwaltungsrechtliche Fragen. Die Abhandlung will zu ihrer Beantwortung beitragen. Sie beginnt mit einer Übersicht über die neuen Forderungen und zeichnet dann das herkömmliche Dienstrecht mit groben Strichen nach. In weiteren Schritten werden die Mängel des heutigen Dienstrechts gesichtet, die staats- und verwaltungsrechtlichen Fixpunkte für dessen Neuausrichtung herausgearbeitet sowie schliesslich konkrete Revisionsvorhaben in Bund, Kantonen und Gemeinden kritisch daran gemessen. Gegen leistungsbezogene Gehälter und Löhne ist wenig einzuwenden. Demgegenüber darf die Amtsperiode wegen ihrer Funktion als Garantin von Unabhängigkeit und Qualität der Verwaltung nicht ersatzlos beseitigt, sondern muss angemessen kompensiert werden. Die Abhandlung zeigt hierfür Lösungen auf.

      Öffentliches Dienstrecht im Zeichen des New-public-Management