Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z. B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig. Die rechtshemmenden Einreden - z. B. Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte - bewirken, dass der Berechtigte sein Recht nicht (mehr) geltend machen kann. Inhalt: Rechtsvernichtende Einwendungen - Erfüllung, § 362 BGB - Erfüllungssurrogate - Ausgeübte Gestaltungsrechte - Leistungsstörungen - Wechsel der Aktiv- oder Passivlegitimation - Ausübungsschranken •Rechtshemmende Einreden - Dauernde Einreden - Aufschiebende Einreden - Anspruchsbeschränkende Einreden
Michael Tyroller Ordre des livres






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Besteht der Vertrag, so kann der Anspruchsteller Erfüllung, z. B. Übereignung, Überlassung der Mietsache etc. verlangen. Dies setzt unter anderem Rechtsfähigkeit der Vertragspartner, wirksame Willenserklärungen, Zugang und ggf. Bevollmächtigung voraus. Nur wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt, entsteht die Leistungspflicht des Schuldners und deren Folgeproblematik wie Rücktritt und Schadensersatz. Inhalt: Rechtssubjekte Rechtsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Allgemeine Geschäftsbedingungen Stellvertretung

