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Klaus Lüderssen

    2 mai 1932 – 4 juin 2016
    Produktive Spiegelungen 3
    Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts 1
    Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts
    Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts 3
    Seminar : Abweichendes Verhalten I
    "... daß nicht der Nutzen des Staats Euch als Gerechtigkeit erscheine"
    • Viele um das Recht kreisende äußerungen Schillers sind längst klassisch. Berühmt ist die Geschichte vom Verbrecher aus verlorener Ehre, dessen Tragik darin besteht, daß sich das Strafrecht nur für seine Taten interessierte, nicht aber für das Leben, das ihn unheilvoll dazu gedrängt hat. überall in Schillers Dramen sind Rechtsfragen von Bedeutung: In den Räubern und im Fiesco spielt er gleichsam mit Modellentwürfen, die in ihrer genialischen Zuspitzung die Phantasie, auf die das Recht sehr wohl angewiesen ist, in Gang setzen. In Wilhelm Tell treffen Gerechtigkeit und Macht im Rahmen eines klar definierten Widerstandsrechts zusammen. Auch Kabale und Liebe ist in der Scheidung von Recht und Unrecht eindeutig. In Don Carlos treten drei unterschiedliche Rechtspositionen gegeneinander an. In Wallenstein und Maria Stuart werden die Ambivalenzen und Paradoxien des Rechts offenbar, wenn Schiller die Frage stellt, welchen Einfluß die Legitimität einer Herrschaft auf die Legalität ihrer Praxis hat. Fragen nach Herrschaft und Recht, nach Verbrechen und Schuld sind in Schillers Dichtungen ständig präsent und auf weite Strecken sogar das zentrale Thema. Klaus Lüderssen interpretiert Schillers Werke unter juristischen Aspekten und entdeckt dabei vieles Neue und bisher kaum Beachtete. Schillers Dramen zumal öffnen den Blick für die verborgenen gesellschaftlichen und menschlichen Quellen des Rechts am Beginn der Moderne.

      "... daß nicht der Nutzen des Staats Euch als Gerechtigkeit erscheine"
    • Das Wirtschaftsstrafrecht ist eine seit langem nach Quantität und Intensität zunehmende Materie. Die Gesetzgeber wie die Strafverfolgungsbehörden fördern diese Tendenz, motiviert vor allem durch die Vorstellung, damit etwas zur Steuerung der Wirtschaft beizutragen. Dass diese Aktivitäten auch das Gegenteil bewirken können, zeigt die Länge Verfahren, deren späte Abwicklung mit den aktuellen wirtschaftspolitischen Problemen kaum noch etwas zu tun hat. Viele Verfahrenseinstellungen sind die Folge und geben Anlass zu der Vermutung, dass schon mit der Behauptung eines Tatverdachts, selbst dann, wenn er sich nicht bestätigt, eine wichtige Aufgabe erfüllt werden soll. Das ist ökonomisch unsinnig und rechtlich unzulässig; das Strafprozessrecht kennt keine Verdachtsstrafe. Wie man diesen Bestrebungen vor allem aus interdisziplinären und grundgesetzlichen Perspektiven kritisch begegnen kann, möchte diese Aufsatzsammlung deutlich machen und setzt damit den schon in den ersten beiden Bänden eingeschlagenen Weg konsequent fort.

      Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts 3
    • Die stetige Erweiterung und Intensivierung des Wirtschaftsstrafrechts löst die grundsätzlichen, ökonomischen, rechtshistorischen und methodologischen Überlegungen aus, die im ersten Teil des Werkes mitgeteilt werden. Der zweite Teil setzt sich mit dem Straftatbestand der Untreue auseinander. Hier ist seit dem Erscheinen des ersten Bandes (Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts, 1998, Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e. V., Bd. 14) viel in Bewegung gekommen. Der Verfasser greift diese neuen Entwicklungen auf. Der dritte Teil beschäftigt sich vorwiegend mit erst im letzten Jahrzehnt aktuell gewordenen Kriminalisierungen, die das Wirtschaftsleben auf eine bedenkliche Weise belasten oder gefährden können. Dabei verdienen insbesondere die bereits erreichten oder geplanten Veränderungen im Glücksspiel-Strafrecht Aufmerksamkeit.

      Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts
    • Gesetzgebung und Rechtsprechung neigen dazu, in das Wirtschaftsleben auch dann mit dem Strafrecht einzugreifen, wenn die primär zuständigen Rechtsgebiete keinen Anstoß nehmen. Die Beiträge dieses Bandes zeigen, daß diese Tendenz mit der akzessorischen und subsidiären Funktion des Strafrechts nicht vereinbar ist. Sie machen darüber hinaus die rechtspolitische Beweislast sichtbar, welche die Strafverfolgungsbehörden tragen, wenn sie – wie dies häufig geschieht – die Grenzen des geltenden Strafrechts überschreiten. Schließlich vermitteln sie auch die Einsicht, daß bei der Auslegung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften übergreifende volks- und betriebswirtschaftliche Bezüge sorgfältig zu beachten sind, was ressortspezifische Verfahrensweisen nicht selten verhindern. Der Verfasser demonstriert seine Schlußfolgerungen unter anderem am Submissions- und Subventionsbetrug, Überschuldungsproblemen und den sogenannten mißbräuchlichen aktienrechtlichen Anfechtungsklagen. Klaus Lüderssen ist Professor für Strafrecht, Strafprozeßrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie in Frankfurt/Main. Er ist u. a. Herausgeber der fünfbändigen Edition »Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse?« (1998, ISBN 3-7890-5454-2).

      Entkriminalisierung des Wirtschaftsrechts 1
    • Dieses Werk bringt neuere Beiträge eines der renommiertesten Vertreter des Bereichs 'Recht und Literatur', u. a. zu klassischen Autoren wie Schiller, Kleist, Eichendorff und Fontane, aber auch zu aktuellen Texten wie Jonathan Littels „Die Wohlgesinnten“ heraus.

      Produktive Spiegelungen 3
    • Rechtswissenschaft und Literaturwissenschaft - ihre Nähe, ihre Parallelität oder Analogie und schließlich: ihre Überkreuzung resultieren zunächst und vor allem aus einer formalen Gemeinsamkeit: Beide haben es - die Rechtswissenschaft überwiegend, die Literaturwissenschaft ausschließlich - mit texten zu tun und mit der Erschließung des Sinns dieser Texte; das heißt: beide sind hermeneutische Wissenschaften. Das haben sie vor allem mit ihrer älteren Schwester, der Theologie, gemeinsam, von der sie sich - heute - dadurch unterscheiden, dass ihre Texte als Menschenwerk aufgefasst werden und auf ihre je eigene Weise sich ihrerseits auf das Zusammenleben der Menschen, auf das Soziale, beziehen.

      Produktive Spiegelungen 1
    • Klaus Lüderssen, geboren 1932, war Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie und Mitglied der Wissenschaftlichen Gesellschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt. Er starb am 4. Juni 2016.

      Produktive Spiegelungen
    • Erfahrung als Rechtsquelle

      Abduktion und Falsifikation von Hypothesen im juristischen Entscheidungsprozeß. Eine Fallstudie aus dem Kartellstrafrecht

      Die Untersuchung der Verbindungen zwischen "Wirklichkeit" und Recht erfordert eine neue Betrachtung auf Basis des modernen Empirismus. Die Autorin plädiert für empirische Studien und die Einbeziehung einzelner Wissenschaften, um eine brauchbare empirische Werttheorie für die Jurisprudenz zu entwickeln, insbesondere durch analytische Philosophie.

      Erfahrung als Rechtsquelle