Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Hochschule Aalen (Master of Arts in Taxation), Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen der zunehmenden Globalisierung der Wirtschaft agieren fortwährend mehr Unternehmen und Konzerne länderübergreifend. Grenzüberschreitende Personalentsendungen gewinnen für international handelnde Unternehmen an Bedeutung, da ein verstärkter Bedarf zum Austausch von Arbeitskräften entsteht, um eine effiziente Allokation des Personaleinsatzes zu gewähren. In die Schweiz werden zahlreiche Arbeitnehmer entsandt, weil die Schweiz für viele deutsche Unternehmen ein interessanter und bedeutender Standort ist, da der Staat als Niedrigsteuerland gilt. Eine Entsendung impliziert für den Arbeitnehmer verschiedene Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten. Der Entsandte beabsichtigt eine Erhöhung seines Nettoeinkommens. Um diese Erwartungen erfüllen zu können, müssen die steuerlichen Handhabungen bei Personalentsendungen bedacht werden. Vordergründig müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung betrachtet werden, um dieses Ziel erreichen zu können. Die Arbeitnehmerentsendung ist ebenfalls für die beteiligten Staaten von Bedeutung, da diese hinsichtlich der Einkommensbesteuerung Regelungen treffen und die Zuordnung des Besteuerungsrechts bestimmen. Zwischen Deutschland und der Schweiz ist seit dem 29.12.1972 ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) in Kraft. Die Vorschriften für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit sind in Art. 15 DBA geregelt. In dieser Arbeit soll dargestellt werden, welche steuerlichen Folgen einem entsandten Arbeitnehmer in die Schweiz nach Art. 15 Abs. 2 DBA entstehen und welche Gestaltungsüberlegungen diesbezüglich bedacht werden können.
Monja Wiebach Livres



Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Hochschule Aalen (Master of Arts in Taxation), Veranstaltung: Konzernsteuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Würdigung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer steuerpflichtigen Körperschaft an ihre inländischen und ausländischen Anteilseigner (Muttergesellschaften) stellen in der Praxis eine wesentliche Bedeutung dar. Da die Europäische Union gemäß Art. 113 AEUV lediglich im Rahmen der indirekten Steuern über einen Harmonisierungsauftrag verfügt, greift im Bereich der direkten Steuern kein einheitliches und damit länderübergreifendes Ertragsteuersystem. Dadurch entstehen insbesondere Problematiken von grenzüberschreitenden Ausschüttungen von Streubesitzdividenden. Mit dem Urteil vom 20.10.2011 hat der EuGH das deutsche System zur Besteuerung von Streubesitzdividenden an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der EU / im Europäischen Wirtschaftsraum für europarechtswidrig erklärt. Nachdem zunächst weitere EU-Mitgliedstaaten von der europäischen Rechtssprechung hinsichtlich dieser Steuerthematik gerügt wurden, wurde vom nationalen Gesetzgeber eine Neulösung geschaffen, die der Verwirklichung der Ziele der europäischen Verträge entspricht. Nach der Zustimmung des Bundestages vom 28.02.2013 und des Bundesrates vom 01.03.2013 wurde als Kompromisslösung ein neuer § 8b Abs. 4 KStG erlassen, der die steuerliche Würdigung von Streubesitzdividenden grundlegend verändert. In dieser Arbeit wird daher die Notwendigkeit dieser gesetzgeberischen Maßnahme anhand des europäischen Anforderungsmaßstabes aufgezeigt und die bisherige Ausschüttungsbesteuerung von Streubesitzdividenden an in- und ausländischen Körperschaften auf Basis des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 näher thematisiert. Auf dieser Grundlage wird § 8b Abs. 4 KStG analysiert, sowie entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen (Master of Arts in Taxation), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Betriebsaufspaltung ist ein von der Finanzrechtsprechung seit 1938 entwickeltes Rechtsinstitut, welches gesetzlich nicht normiert ist. Die Betriebsaufspaltung wird in H 15.7 Abs. 4 EStH mit der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen definiert. Demnach ist diese vorliegend, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung). Für eine mitunternehmerische Betriebs-aufspaltung muss sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft sein. Aufgrund der personellen Verflechtung ist die mitunternehmerische Betriebsaufspaltung ein Spezialfall der Schwesterpersonengesellschaften. Mit dem BFH-Urteil vom 23.4.1996 wurde die bis dahin herrschende Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung aufgegeben. Seitdem hat das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung Vorrang vor den Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bei der Betriebspersonengesellschaft. Dadurch kommt es zu einem Bilanzierungskonflikt der von der Besitz- an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter. Diese sind fortan als Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zu bilanzieren. Welche weiteren Folgen sich für das Besitz- und Betriebsunternehmen sowie für deren Gesellschafter ergeben, wird in dieser Arbeit genauer betrachtet.