Textprobe: Kapitel 4. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung: Laut ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung. Grundlage hierfür bildet das Urteil des RFH vom 26.10.1938, wonach dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang zu einer Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft in gewerbliche Einkünfte führt. Im Laufe der Jahre wurde dieser Grundsatz dahingehend geändert, dass dieser enge wirtschaftliche Zusammenhang aufgrund einer personellen- sowie sachlichen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft vorliegen muss. Diese Vorrausetzungen liegen vor, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsgesellschaft) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung). Zudem muss eine Person bzw. Personengruppe beide Unternehmen der Art und Weise beherrschen, dass sie in beiden Unternehmen Ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann (personelle Verflechtung). Wann genau diese Voraussetzungen der personellen sowie sachlichen Verflechtung vorliegen, werde ich im Nachfolgenden konkretisieren. 4.1. Sachliche Verflechtung: Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn der vermietete Vermögensgegenstand eine wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen darstellt. Von einer wesentlichen Betriebsgrundlage spricht man, wie der Name schon sagt, wenn es sich um etwas Wesentliches für die Betriebsgesellschaft handelt, d.h. die Betriebsgesellschaft kann ohne diesen Vermögensgestand in der Form nicht fortgeführt werden. Es ist allerdings nicht von Belang, dass alle Wirtschaftsgüter von der Betriebsgesellschaft überlassen werden. Von Bedeutung ist lediglich, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird. Somit kann es durchaus möglich sein, dass ein Besitzunternehmen mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Betriebsgesellschaften überlässt, oder auch umgekehrt. Diese Wirtschaftsgüter müssen jedoch von besonderer Gewichtung für das Betriebsunternehmen sein. Hierbei kommt es sowohl auf das Gesamtbild unter Beachtung der tatsächlichen oder geplanten Nutzungen an, aber auch oft auf den Einzelfall. 4.1.1. Wesentliche Betriebsgrundlage: An dieser Stelle werde ich zunächst nochmals auf die Thematik der wesentlichen Betriebsgrundlage eingehen, da diese für die nachfolgende Untersuchung von großer Bedeutung ist. Beim Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage handelt es sich, ebenso wie die Betriebsaufspaltung selbst, um eine Schöpfung der Rechtsprechung. Die fehlende gesetzliche Verankerung der wesentlichen Betriebsgrundlage führt ebenso wie es bei der Betriebsaufspaltung der Fall ist dazu, dass es zu ständigen Änderungen kommt, wodurch es an einer klaren Linie fehlt. Das Merkmal der wesentlichen Betriebsgrundlage ist nicht nur im Hinblick auf die Betriebsaufspaltung von Bedeutung. So ist zum Beispiel auch im Zusammenhang mit der Betriebsverpachtung, der Einbringung von Betrieben und Teilbetrieben in Personen- und Kapitalgesellschaften sowie bei der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben das Merkmal der wesentlichen Betriebsaufspaltung zu prüfen. Auffällig hierbei ist, dass es zu keiner einheitlichen Auslegung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage kommt. In der Rechtsprechung des RFH tauchte die Voraussetzung der wesentlichen Betriebsgrundlage zunächst nicht auf. So stellten der RFH und zunächst auch der BFH auf das wirtschaftliche Gesamtbild sowie die enge, wirtschaftliche Verflechtung ab. Demnach waren Besitz- und Betriebsunternehmen als Gesamtunternehmen zu betrachten, welche als sachliche Einheit, jedoch formell als selbständig anzusehen sind. Im RFH- Urteil vom 1.7.1942 begründet der RFH diese wirtschaftliche Einheit darin, dass sich das Besitzunternehmen über die Betriebsgesellschaft am wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und dadurch letztlich ebenso einen Gewer
Frederic Veit Livres



Die Arbeit erl utert umfassend die Thematik der Betriebsaufspaltung. Hierbei wird insbesondere auf die zwei Voraussetzungen der sachlichen und personellen Verflechtung eingegangen und deren verschiedenen Ausgestaltungen.
Textprobe: Kapitel 3. Analyse des Übernahmeversuchs von Porsche: 3.1. Gründe für den Anteilserwerb: Die Verbindungen zwischen Volkswagen und Porsche reichen zurück auf die Anfänge beider Unternehmen. Alles begann einst mit dem VW Käfer, zu dessen Erfolg und damit einhergehend dem Erfolg der Marke Volkswagen, Ferdinand Porsche maßgeblich beigetragen hat und ohne den die Marke Porsche möglicherweise nie entstanden wäre. Die Volkswagen Aktie war in der Zeit der Jahrtausendwende stark unterbewertet und lockte so schnell Interessenten an. Im Jahre 2000 bekundete so Jacques Nasser, damals Vorstandsvorsitzender bei Ford, gegenüber dem damaligen Bundeskanzler Gerhard Schröder sein Interesse, sich im großen Stile bei Volkswagen zu beteiligen. In den darauffolgenden Jahren folgten noch weitere Interessenten, was letztlich dazu führte, dass es in der Not beinahe zu einer Kreuzbeteiligung zwischen der Volkswagen AG und der Daimler-Benz AG gekommen wäre. Da Porsche zwingend auf eine Kooperation mit Volkswagen angewiesen war, da sonst Projekte wie der Porsche Cayenne nicht realisierbar gewesen wären, begann der damalige Vorstandsvorsitzende der Porsche AG, Wendelin Wiedeking, in 2005 mit dem Kauf von VW-Aktien. 3.2. Vorgehensweise von Porsche: Am 25. September 2005 gab die Porsche AG durch eine Ad-Hoc Meldung bekannt, dass Porsche plane rund 20 % der Stammaktien der Volkswagen AG zu erwerben. Der Erwerb erfolgt aus liquiden Mitteln der Porsche AG und soll, wie oben genannt, die Geschäftsbeziehungen zu Volkswagen zukunftssicher machen und dabei Übernahmeversuche anderer verhindern. Hierbei hatte die Porsche AG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schwelle für ein öffentliches Übernahmeangebot nicht erreicht werde. Daraufhin erfolgte am 28. September 2005 schließlich der Erwerb von 10,26 % der VW-Stammaktien. Doch Wendelin Wiedeking hatte bereits am 22. Juli, und somit bereits vor der Genehmigung durch den Aufsichtsrat einen Vertrag mit der Frankfurter Maple Bank geschlossen und so der Porsche AG einen Zugriff von 4,9 % der Volkswagen Aktien gesichert. Von dort an baute die Porsche AG Ihre Anteile an der Volkswagen AG kontinuierlich aus, sodass im Jahre 2007 die Grenze von 30 % überstiegen wurde, weshalb für die weiteren Erwerbe ein Pflichtangebot an die Aktionäre gemäß WpÜG notwendig war. Der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE stimmt am 3. März zu, die Beteiligung auf über 50 % zu erhöhen, beteuerte jedoch gleichzeitig, dass eine Fusion beider Unternehmen nicht geplant sei. Mit dem Erwerb vom 05. Januar 2009 hatte die Porsche Automobil Holding SE, welche in Folge der Ausgliederung des operativen Geschäfts der Porsche AG fortan die Beteiligung an der Volkswagen AG hält, 50,76 % erworben und war damit fortan Mehrheitsgesellschafter der Volkswagen AG. Bereits drei Tage später berichtete der Focus, dass Porsche beabsichtige die ganze Macht... des Volkswagenkonzerns zu übernehmen, das heißt mehr als 75 % zu erwerben und somit die Volkswagen AG zu beherrschen im Sinne des 293 Abs. 1 AktG i.V.m. 291 Abs. 1 AktG. Dies wies die Porsche SE entschieden zurück und dementierte alle Medienberichte diesbezüglich. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zur Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008. Hierin teilt die Porsche Automobil Holding SE mit, dass sie einen Beherrschungsvertrag anstrebt und direkt bereits 42,6 % über Aktien an der Volkswagen AG und zusätzlich 31,5 % über sogenannte Cash-Settled-Options auf Volkswagen Stammaktien hält [...]. 3.2.1. Exkurs: Cash-Settled-Options: Cash-Settled-Options oder auch neudeutsch cash gesettelte Optionen bedeutet im übertragenden Sinne Barausgleich. Die Porsche Automobilholding SE sicherte sich durch dieses Finanzinstrument gegen steigende Kurse ab. Hierbei wird mit dem Emittenten (im Falle von Porsche war dies im Wesentlichen mit der Frankfurter Maple Leaf Bank) ein Absicherungskurs (sog. Strike) festgelegt. Bei der Auflösung der Option, erhiel