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Susanne Hähnchen

    20 mai 1969
    Elektronischen Rechtsverkehr
    Rechtsgeschichte
    Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk
    Die causa condictionis
    Latein für Jurastudierende
    Obliegenheiten und Nebenpflichten
    • Obliegenheiten und Nebenpflichten

      Eine Untersuchung dieser besonderen Verhaltensanforderungen im Privatversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht unter besonderer Berücksichtigung der Dogmengeschichte

      • 351pages
      • 13 heures de lecture

      Die Untersuchung von Obliegenheiten beleuchtet deren Rolle als Verhaltensanforderungen in verschiedenen Rechtsbereichen, wie etwa im Versicherungsrecht. Es wird die weit verbreitete Auffassung diskutiert, dass Obliegenheiten keine echten Rechtspflichten sind, sondern eher als Pflichten mit geringerer Zwangswirkung betrachtet werden. Dies führt zu der Annahme, dass der Berechtigte kein Interesse an deren Erfüllung hat, was wiederum die Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts einschränkt. Die ursprüngliche Theorie, die vom Reichsgericht zugunsten der Versicherungsnehmer anerkannt wurde, wird kritisch hinterfragt.

      Obliegenheiten und Nebenpflichten
    • Die Autorin behandelt die in der Romanistik seit ca. zwei Jahrhunderten kontrovers diskutierte Frage, ob der Kondiktionenklage (condictio) - welche eine breite Anwendung im römischen Recht hatte und über weitere Entwicklungen zum heutigen Bereicherungsrecht führte - ein einheitlicher, dogmatischer Gedanke zugrunde lag. Hierzu wird die historische Entwicklung der Klage dargestellt, unter besonderer Beachtung der Mindermeinung, welche in der actio certae creditae pecuniae eine von der condictio verschiedene Klage annahm. Im Ergebnis kann jedoch festgestellt werden, daß es sich jedenfalls in klassischer Zeit um eine einheitliche Klage handelte. Danach werden die Quellen auf ihre Aussagekraft hinsichtlich eines einheitlichen Prinzips geprüft und mit den verschiedenen Auffassungen dazu in Zusammenhang gebracht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die zusammen überwiegend vertretenen Meinungen gerichtet, die Grundlage der condictio sei die Grundlosigkeit des Habens (Fehlen einer causa retinendi) bzw. die Billigkeit (aequitas) gewesen. Es erweist sich, daß alle Erklärungsversuche entweder einzelne Anwendungen der condictio nicht umfassen oder einen sehr geringen Aussagewert haben. Eine genauere Behandlung erfährt außerdem die in der Literatur meist als Anomalie bezeichnete Anwendung der Klage auf den Diebstahlsfall, die condictio ex causa furtiva. Indem die Folgen der lange anhaltenden Interpolationsvermutungen gegen die condictio incerti und insbesondere die condictio possessionis in diesem Zusammenhang dargestellt werden, kann die »Normalität« der condictio ex causa furtiva dargelegt werden. Wenn alle Anwendungen der condictio auf Darlehen, Stipulation, Litteralvertrag sowie die sog. Bereicherungsfälle, die condictio ex causa furtiva eingeschlossen, berücksichtigt werden, so erweisen sich die vertretenen Theorien als unzureichende Erklärungen. Eine wirkliche Erklärung des Anwendungsbereiches der condictio kann nur ihre historische Entwicklung liefern.

      Die causa condictionis
    • Die Methodenlehre stellt nach einhelliger Ansicht wichtiges juristisches Handwerkszeug bereit und ist das wissenschaftliche Grundlagenfach mit der größten Nähe zur Praxis, also zur Rechtsanwendung. Dennoch bemüht sich die Juristenausbildung zu stark um die Vermittlung von Einzelwissen und vernachlässigt die Grundlagenfächer einschließlich der Methodenlehre. Aber auch das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Praxis ist nicht ungetrübt. Im Zentrum des ersten Bielefelder Kolloquiums stand daher die Frage, was Methodenlehre heute leisten kann und was sie eigentlich bedeutet. Mehr handwerkliches Hilfsmittel oder (noch) echte Wissenschaft? Und welchen Einfluss hat letztere ggf. auf die Praxis, insbesondere auf die Gerichte? Diese Selbstvergewisserung erscheint wichtig, um die anstehenden Themen, u. a. des europäischen Rechts, angehen zu können. Der Tagungsband vereint die Referate und Zusammenfassungen der anregenden Diskussionen.

      Methodenlehre zwischen Wissenschaft und Handwerk
    • Inhalt und Konzeption: Dieses Lehrbuch richtet sich vor allem an Studierende der Rechtswissenschaft. Es dient der Vorlesungsbegleitung im Grundlagenfach Rechtsgeschichte, kann darüber hinaus jedoch ebenso gewinnbringend zur Vertiefung im Rahmen des einschlägigen Schwerpunktbereichs herangezogen werden. In der Tradition der Vorauflagen wird der Bogen, ausgehend von der römischen Antike, über das Mittelalter und die frühe Neuzeit bis hin zur Wiedervereinigung von DDR und Bundesrepublik gespannt. Der Strafrechtsgeschichte ist dabei ebenso ein eigenes Kapitel gewidmet wie der Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert, der Weimarer Republik und dem NS-Unrechtsstaat. Für den ersten Einstieg werden neben der Erläuterung von Grundbegriffen auch Hinweise zum Lösen rechtsgeschichtlicher Klausuren oder Verfassen von Hausarbeiten gegeben. Tabellarische Gegenüberstellungen von allgemein historischen und rechtsgeschichtlich besonders bedeutsamen Vorgängen geben einen schnellen Überblick über die jeweils folgenden Kapitel. Die Einarbeitung historischer Quellen – sofern nötig mit Übersetzung – erleichtert das Verständnis für die Epochen und ihre spezifischen Rechtsprobleme. Zahlreiche Querverweise geben Orientierung und verdeutlichen wichtige Zusammenhänge.

      Rechtsgeschichte