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Jan Schürnbrand

    Organschaft im Recht der privaten Verbände
    Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht
    Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät
    • Nach der traditionellen Auffassung wird der Schuldbeitritt als eine Mitverpflichtungsform mit gesamtschuldnerischem Charakter betrachtet, die sich durch die Anwendung der §§ 421 ff. BGB von der Bürgschaft unterscheidet. Diese Einordnung wird jedoch durch die Kreditpraxis in Frage gestellt, da Bürgschaft und Schuldbeitritt funktional austauschbar sind. Der Verfasser unterscheidet zwischen „Schuldbeitritt zu Übernahmezwecken“ und „Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken“ und kommt zu dem Schluss, dass die herrschende Meinung für den ersten Fall zutrifft, während der zweite einer Neubewertung bedarf. Insbesondere sind die Vorschriften des Bürgschaftsrechts, die nicht die Akzessorietät betreffen, auch auf den Sicherungsbeitritt anwendbar. Dies bedeutet, dass der Sicherungsbeitritt dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB unterliegt und eine Gleichbehandlung mit der Bürgschaft im Hinblick auf die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB sowie den ergänzenden Regeln der §§ 774 Abs. 2, 775-777 BGB sachlich geboten ist. Zudem führt die bisherige Anwendung der §§ 421 ff. BGB auf Sicherungsgeschäfte zu unangemessenen Ergebnissen. Die Arbeit schließt mit einem methodisch abgesicherten Plädoyer für eine weitgehende Auslegung solcher Mithaftungserklärungen als Bürgschaftsverpflichtungen.

      Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät
    • Inhalt und Konzeption: Der Schwerpunkt dieser an den Bedürfnissen der Juristischen Staatsprüfungen orientierten Darstellung liegt bei den besonders examensrelevanten Materien des Rechts der - Allgemeinen Geschäftsbedingungen, - Haustürgeschäfte, - Fernabsatzverträge - Verbraucherkredite sowie - allgemeinen Vorschriften über das Widerrufsrecht. Nach der Konzeption der Reihe Unirep Jura werden dabei lehrbuchartige Ausführungen und der Veranschaulichung dienende, auf das jeweilige Problem zugeschnittene Fälle miteinander verzahnt. Diese Fälle sind zumeist an höchstrichterliche Entscheidungen angelehnt und verschaffen dem Leser dadurch einen problemorientierten Einblick in die Entscheidungspraxis von BGH und EuGH.

      Examens-Repetitorium Verbraucherschutzrecht
    • Nur mit Hilfe ihrer Organe und Organwalter können Gesellschaften und Vereine wie natürliche Personen am Rechtsverkehr teilnehmen, wodurch die Organschaft ein zentrales Rechtsinstitut des Verbandsrechts darstellt. Jan Schürnbrand beleuchtet die Thematik umfassend und entwickelt allgemeine Lehren über das Organ. Zunächst wird die Frage behandelt, welche Einrichtungen am Verbandsleben als Organe qualifiziert sind. Der Autor untersucht unter anderem den Abschlussprüfer und den Insolvenzverwalter und prüft, ob die Rechtsstellung des anderen Vertragsteils beim Beherrschungsvertrag oder die des Versammlungsleiters als organschaftlich zu betrachten ist. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der rechtsformübergreifenden Analyse praktischer Problemfelder, wie der Organnachfolge in Umwandlungsfällen und der Doppelorganschaft, bei der ein Organwalter für zwei Verbände tätig ist. Zudem werden die Lehre vom fehlerhaften und faktischen Organ, der Grundsatz der Selbstorganschaft im Personengesellschaftsrecht sowie der Organstreit behandelt. Abschließend werden die Herausforderungen erörtert, die von organexternen Führungsgremien wie „Group Executive Committees“, „Aktionärsausschüssen“ oder „Bereichsvorständen“ ausgehen, die zunehmend an Bedeutung gewinnen.

      Organschaft im Recht der privaten Verbände