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Bookbot

Ernst-Wilhelm Schwarze

    PR im Buchhandel
    Grundlagen und Probleme der heutigen Moraltheologie
    Schuld und Versöhnung
    Norm und Gewissen
    Christliche Sozialethik im weltweiten Horizont
    Der Rechtsstaat zwischen Ökonomie und Ökologie
    • Durch das vorliegende Werk sollen die Persönlichkeit und das Werk Götz Franks geehrt werden. Der Titel Der Rechtsstaat zwischen Ökonomie und Ökologie zeigt bereits das weite Themenfeld, das das Wirken von Götz Frank geprägt hat. Die Herausgeber und Autoren der Festschrift haben damit das Wirken des Jubilars in Forschung und Lehre aufgegriffen und eine dezidiert europäisch orientierte Schrift vorgelegt. So spannt sich der Bogen der Beiträge vom Verfassungsrecht bis zum Europarecht. Das Ziel, Ökonomie und Ökologie in ihrer Wechselbeziehung zu erfassen, prägte das Wirken von Götz Frank in seiner Tätigkeit als Hochschullehrer an einer Universität mit interdisziplinärem Anspruch. Das Buch reflektiert diese Facetten einer ökologischen Ausrichtung des europäischen Staates unter den Bedingungen ökonomischen öffentlichen Handelns. Die enge Kooperation mit Hochschulen der Nachbarstaaten hat den Kreis der Autoren deutlich erweitert, so dass auch einige französische Beiträge aufgenommen werden konnten. Die Heterogenität des Werkes ist bereits durch Götz Franks Wirken vorgezeichnet.

      Der Rechtsstaat zwischen Ökonomie und Ökologie
    • Optimierende Sozialgestaltung

      Bedarf - Wirtschaftlichkeit - Abwägung

      Ernst-Wilhelm Luthe untersucht das Spannungsverhältnis zwischen Bedürfnissen und Ressourcen, das sozialstaatlichen Bedarfsentscheidungen zugrunde liegt. Der stark auf Prozesse der Personenveränderung ausgerichtete Bereich der sozialstaatlichen Bedarfsbefriedigung erfordert die Offenlegung dieses Widerspruchs durch juristische Dogmatik. Ziel ist es, wirksame Hilfe zu leisten, wobei die umfassende Einbeziehung des Einzelfalls in die Entscheidung unerlässlich ist. Dies stellt neue Herausforderungen an die Sozialverfassung und das Sozialrecht. Der Wirtschaftlichkeitsgedanke muss in die abwägende Konkretisierung des Gesetzesrechts einfließen, während die Sozialschutzposition des Einzelnen mit einem bedingten Vorrang agiert. Luthe deckt das Grundkollisionsverhältnis von Bedürfnissen und Ressourcen als zentrales Merkmal der gesetzlichen Bedarfskonkretisierung von Verwaltung und Gerichten im sozialen Leistungsrecht auf. Es wird deutlich, dass das Gesetzesrecht auf abwägende Rechtsanwendungsformen reagiert. Dadurch wird der Weg für den abwägungsrelevanten Einfluss sowohl individualrechtsbezogener Sozialschutzargumente als auch gemeinwohlbezogener Wirtschaftlichkeitsargumente frei. Der Autor entwirft eine auf Bedarfskonstellationen zugeschnittene Abwägungsdogmatik für deren Platzierung.

      Optimierende Sozialgestaltung
    • Mit der Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis hat sich die Dogmatik des öffentlichen Rechts im Deutungsschema von Herrschaft, Zweckrationalität und Funktionalität eine Reflexionsebene für Fragen rechtsstaatlicher Einbindung und Selbstkontrolle der Exekutive geschaffen. Im Ideal einer teils personalistisch, teils mechanistisch begründeten Befehls- und Anstaltsgewalt des funktionalen Innenverhältnisses blieb der Selbstregulationsgedanke bislang auf das rechtsstaatliche Aussenverhältnis der Exekutive beschränkt. Im Rekurs auf sozialwissenschaftliche System- und Handlungstheorie wird dagegen die Selbstregulation von Teilsystemen der Binnenadministration als prinzipiell gleichberechtigter Topos neben vertikaler Koordination in die Diskussion eingeführt und in seinen Möglichkeitsbedingungen (Professionalisierung, finale Programmstruktur, Interaktion) hinterfragt.

      Das besondere Gewaltverhältnis - Selbstregulationsmodell des öffentlichen Rechts
    • Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie .>

      Die Zwangsvollstreckung in die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag