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Burghard Pimmer-Jüsten

    1 janvier 1962
    Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen
    Autonomia im kanonischen Recht am Beispiel der Instituta studiorum superiorum in Deutschland
    Facultas vel licentia imponendi tributa sacerdotibus
    • Bis zu 10% ihrer Einkünfte leisten oder leisteten Priester an «Pflichtabgaben» v. a. zu Ruhegehaltskasse/Emeritenanstalt, Diasporahilfe und Haushälterinnenzusatzvorsorgung. Entsprechende Regelungen und Gebräuche des partikularen kanonischen Rechts werden für die Gebiete der Diözesen Deutschlands und die Zeit von ca. 1910-92 untersucht. Recht und Verwaltungspraxis der Staatsleistungen wurden als Umstände der kirchenrechtlichen Regelung, der Wandel vom Benefizial- zum Gehaltssystem (etwa Aufbesserung bzw. Ergänzung sowie Mehrertragsabschöpfung beim Pfründeneinkommen) als Hintergrund der «Pflichtabgaben» berücksichtigt. Einbezogen wurden neben dem Diözesanrecht v. a. Beschlüsse und Absprachen der Bischofskonferenzen und die Praxis der römischen Kurie (Indulte etc.).

      Facultas vel licentia imponendi tributa sacerdotibus
    • Das Thema Aufsichtspflicht ist für Erzieherinnen und Erzieher wie für Träger der Kindertageseinrichtungen und für die Eltern gleichermaßen sensibel. Es ist in der Tat auch nicht einfach, aus allgemeinen Abhandlungen zur Aufsichtspflicht die richtigen Antworten auf Fragen der täglichen Praxis zu finden. Aus Unsicherheit neigt man eher dazu, die Aufsichtspflicht zum Schaden des pädagogischen Handelns enger zu sehen, als die neueren Gerichtsentscheidungen und die Rechtslehre es fordern. Diese Broschüre will dazu beitragen, die Unsicherheit abzubauen. Sie gibt rechtlich begründete Antworten auf häufig gestellte Fragen der Praxis der Kindertageseinrichtungen. Die Grundaussage zur Eingrenzung der Aufsichtspflicht lautet: „Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein.“

      Aufsichtspflicht in Kindertageseinrichtungen