Plus d’un million de livres à portée de main !
Bookbot

Roman Miserre

    Die "culpa in testando"
    • Die Ausübung der Privatautonomie muss durch den Vertrauensschutz eingeschränkt werden, was das BGB seit seiner Entstehung stark verändert hat. Ein Bereich, der bislang davon unberührt blieb, ist die Testierfreiheit, die weiterhin der Willkür des Erblassers überlassen ist. Missbrauchsschranken sind dogmatisch und rechtsethisch nicht geboten. Diese Situation führt jedoch zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn Erblasser durch gezielte Erbversprechen Einfluss nehmen und dann das Vertrauen enttäuschen, indem sie anders als versprochen testieren. Der Autor legt im ersten Teil umfassend die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für „enttäuschte“ Erben dar. Der zentrale Punkt der Untersuchung ist die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Enttäuschung einer gesetzten Erberwartung, also eine „culpa in testando“, im deutschen Privatrecht denkbar ist. Das Ergebnis ist überraschend: Eine an restriktive Voraussetzungen geknüpfte culpa in testando könnte sich in die bestehende Dogmatik der Vertrauenshaftung sowie in die erbrechtlichen Widerrufs- und Formvorschriften und das Verbot schuldrechtlicher Testierverträge gemäß § 2302 BGB integrieren.

      Die "culpa in testando"