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Volker Grau

    Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen
    • Für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung gibt es drei Möglichkeiten: Beugemittel gegen den Schuldner, Ersatzvornahme durch einen Dritten und die Fiktion. § 894 ZPO sieht die Fiktion der Erklärung vor, die an die Rechtskraft des Urteils gebunden ist, während § 895 ZPO dem vorläufig vollstreckbaren Urteil eine sichernde Wirkung zuweist. Dies wirft die Frage auf, ob nach deutschem Recht jede Vollstreckung einer Willenserklärung Rechtskraft voraussetzt und ob daraus ein spezielles Vorwegnahme- und Befriedigungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz folgt. Die herrschende Meinung unterscheidet zwischen der Anwendbarkeit des § 894 ZPO, der Vollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO und dem Ausschluss der Vollstreckung, basierend auf unterschiedlichen Anforderungen für die Vollstreckung im Allgemeinen und für § 894 ZPO im Besonderen. Das System muss mit der Herausnahme von Willenserklärungen aus dem Anwendungsbereich vollstreckbarer Urkunden und Anwaltsvergleichen vereinbar sein. Der Ausschluss der „vorläufigen“ Vollstreckung erfordert besondere Rechtfertigung. Die Fiktion der Erklärung gemäß § 894 ZPO, die Rechtskraft voraussetzt, kann mit der gestaltenden Wirkung des Urteils begründet werden. Bei Anwendbarkeit des § 894 ZPO ist eine andere Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen, jedoch stehen die §§ 894, 895 ZPO nicht jeder Vollstreckung von Willenserklärungen aus vorläufig vollstreckbaren

      Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen