Die Problematik der Schranken vorbehaltloser Grundrechte zählt zu den klassischen Themen der Grundrechtsdogmatik. Spätestens seit der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt die auch in der Literatur nahezu ausnahmslos anerkannte Formel, daß sowohl kollidierende Grundrechte Dritter als auch andere mit Verfassungsrang ausgestattete Werte in der Lage seien, vorbehaltlose Grundrechte zu beschränken. Diese weitgehend nur in Einzelaspekten hinterfragte Schrankenkonzeption überzeugt nicht. Die Stringenz des Art. 1 Abs. 3 GG und die Aktualität der Grundrechte schließen es aus, daß Verfassungswerte als Grundrechtsbindungsnormen fungieren. Aus der Sicht der Verfassungsrechtsordnung als einer Gegenseitigkeitsordnung, in der die Freiheit des einen auf die Freiheit des anderen trifft, ist einzig die Begrenzung durch kollidierende Grundrechte im Sinne eines Gegenseitigkeitsvorbehalts zulässig.
Christian Bamberger Livres


Zum Werk - Der neue Kompaktkommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung bietet rasche Informationen für Praktiker. Die Erläuterungen sind bewusst knapp gehalten und orientieren sich eng an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe. Eine Besonderheit ist die Kommentierung aus Richterperspektive: Herausgeber und Autoren verfügen über langjährige Erfahrungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie wissen, worauf es in der täglichen Arbeit ankommt und setzen dementsprechend die Kommentierungsschwerpunkte. Der Kommentar ist auf neuestem Stand und berücksichtigt zum Beispiel die ersten Erfahrungen mit der Neufassung des § 67 VwGO, die das Auftreten von Prozessbevollmächtigten und Beiständen vor den Verwaltungsgerichten regelt. Vorteile auf einen Blick - kompakte Informationen für die Praxis - Kommentierung aus Richterperspektive - gutes Preis-Leistungsverhältnis Zielgruppe Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Unternehmens- und Verbandsjuristen, Verwaltungsrichter, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie Referendare, Studenten und Professoren.