Acheter 10 livres pour 10 € ici !
Bookbot

Regina Harzer

    Der Naturzustand als Denkfigur moderner praktischer Vernunft
    Die Revisionsbegründung "zu Protokoll der Geschäftsstelle" (§ 345 Abs. 2 StPO)
    Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB
    • Die Abhandlung beschäftigt sich mit einer wesentlichen Vorschrift aus dem Bereich der Unterlassungsdelikte des Besonderen Teils des Strafrechts. Als Regelung der sogenannten echten Unterlassungsdelikte wird die unterlassene Hilfeleistung nach § 323 c StGB für eine prototypische Vorschrift zwischen „Recht und Moral“ gehalten, die Solidaritätspflichten gegenüber jedermann zum Gegenstand hat. Die Arbeit richtet sich einerseits gegen die in den wesentlichen Punkten zu allgemeine und positivistische Auffassung von Jedermann-Pflichten, und sie zeigt andererseits die notwendigen alternativen Lösungen aus der Sicht einer Theorie des Rechtsverhältnisses auf: Die tatbestandsmäßige Situation des § 323 c StGB wird dann zum die Strafbarkeit begrenzenden Kriterium, und die unterlassene Hilfeleistung stellt sich als eine an der klassischen Vertragstheorie orientierte Regelung dar; die Arbeit ist deshalb auch eine Kritik der staatsphilosophischen Konzeption des Gesellschaftsvertrags. Die Vorschrift der unterlassenen Hilfeleistung wird in den größeren Zusammenhang des gesamten Strafrechts gestellt, und mit ihrer Hilfe entwickelt sich - so lautet der Untertitel der Arbeit - eine Theorie des Besonderen Teils des Strafrechts. Als Ergebnis der Untersuchung erfolgt am Ende der Arbeit die Neuformulierung einer Vorschrift der unterlassenen Hilfeleistung.

      Die tatbestandsmäßige Situation der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB
    • Der Staat ist unsere Erfindung. Diese Bestimmung des Gemeinwesens kann auf den «Naturzustand als Denkfigur moderner praktischer Vernunft» zurückgeführt werden. Die dafür erforderlichen Begründungen finden sich sowohl in der Hobbesschen Staatsphilosophie (Erster Teil der Arbeit) als auch in den Kantischen Lehren (Zweiter Teil). Der Naturzustand muß sich aber dann von den herkömmlichen Vertragstheorien lösen, will man Recht aus Freiheit, Gleichheit und Selbständigkeit begründen, will man die Lehre der praktischen Vernunft, den Kategorischen Imperativ zum Rechtsverhältnis erweitern, will man also sich selbst erhaltende Subjektivität zum Grunde staatlichen Zusammenlebens erklären (Dritter Teil). - Nehmen wir Abschied von der Vertragstheorie, dem eigentlichen Leviathan, auf daß der transzendentale Naturzustand zum eigenständigen Leben befähigt werde.

      Der Naturzustand als Denkfigur moderner praktischer Vernunft