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Rodrigo Weihermann

    Informationsaustausch mit Gemeinschaftsunternehmen und seine Freistellung nach dem Konzernprivileg
    • Der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern kann theoretisch die Markttransparenz und den Wettbewerb fördern. In der Praxis, insbesondere auf oligopolistischen Märkten, kann dieser Austausch jedoch strategische Unsicherheiten beseitigen und zu einer Abstimmung des Verhaltens führen, die den Wettbewerb einschränkt. Im Kartellrecht wird daher diskutiert, wann der Informationsaustausch gegen das Kartellverbot verstößt, insbesondere unter den Begriffen „facilitating practices“ und „tacit collusion“. Gemeinschaftsunternehmen oder Joint Ventures, die von Wettbewerbern gegründet werden, um gemeinsam einen Markt zu bedienen, sind ein häufiges Vehikel für diesen Informationsaustausch. Innerhalb eines Joint Ventures ist ein gewisser Informationsfluss notwendig, um die Zusammenarbeit zu ermöglichen. Wettbewerbsbeschränkungen, die aus einer grundsätzlich unbedenklichen Kooperation resultieren, sind vom Kartellverbot ausgenommen, insbesondere im Rahmen von Konzernstrukturen (Konzernprivileg). Daher stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen und für welche Informationen der Austausch innerhalb eines Gemeinschaftsunternehmens als wettbewerbsrechtskonform angesehen werden kann.

      Informationsaustausch mit Gemeinschaftsunternehmen und seine Freistellung nach dem Konzernprivileg