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Otto Robert Georgi

    Zur Reform des Wahlrechts
    Der sächsische Entwurf eines Wassergesetzes.
    Der Staatshaushalt des Königreichs Sachsen seit dem Jahre 1880.
    Urkunden zur Geschichte des Suezkanals
    • Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.

      Der Staatshaushalt des Königreichs Sachsen seit dem Jahre 1880.
    • Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.

      Der sächsische Entwurf eines Wassergesetzes.
    • Im Königreich Sachsen war der Landtag von 1831–1918 die parlamentarische Vertretung und bestand aus zwei Kammern. Das Wahlrecht wurde mehrere Male reformiert: So trat 1868 die erste große Reform in Kraft. Nach dieser waren für die Zweite Kammer alle Männer, die 25 Jahre alt waren und wenigstens einen Taler direkte Staatssteuern zahlten, wahlberechtigt. 1896 wurde nach preußischem Vorbild das Dreiklassenwahlrecht eingeführt. Im vorliegenden Werk, das 1906 erschien, fordert Otto Georgi eine erneute Wahlrechtsreform für die zweite Kammer. Intensiv setzt er sich zunächst mit der Frage des allgemeinen gleichen Wahlrechts auseinander, welches er aber als gefährlich einstuft und für Sachsen ablehnt. Er plädiert dagegen für eine Verbindung von allgemeinen Wahlen mit beruflichen und körperschaftlichen Wahlen. Eingeführt wurde in Sachsen 1909 jedoch ein Pluralwahlrecht, welches bis 1918 Bestand hatte.

      Zur Reform des Wahlrechts