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Philipp Theodor Macke

    Ertragsteuerliche Organschaft im grenzüberschreitenden Unternehmensverbund
    • Diese Veröffentlichung untersucht Probleme bei der Bildung ertragsteuerlicher Organschaften (§§ 14 ff. KStG, § 2 Abs. 2 GewStG) mit ausländischen Gesellschaften im Kontext europarechtlicher Grundfreiheiten und abkommensrechtlicher Gleichbehandlungsprinzipien. Ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ist ein zentrales Merkmal zur Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft in Deutschland (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die rechtliche Qualität solcher Verträge ist ein Untersuchungsschwerpunkt. Es wird argumentiert, dass nicht zwingend ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AktG erforderlich ist; auch schuldrechtlich gestaltete Verträge sollten anerkannt werden. Das Merkmal des Gewinnabführungsvertrags stellt unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine mittelbare Diskriminierung dar. Für die Einbindung ausländischer Gesellschaften als Organträger ist das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sätze 4 und 7 KStG) entscheidend. Nach einer Analyse der Unterschiede zwischen innerstaatlichem Recht und abkommensrechtlichen Vorschriften werden Grundsätze zur Zuordnung der Beteiligung herausgearbeitet. Diese sollte funktional unter Berücksichtigung des Authorized OECD Approach erfolgen, etwa durch geschäftsleitende Holding-Betriebsstätten. Die Forderung nach einer inländischen Betriebsstätte wird als kritisch angesehen, da sie die

      Ertragsteuerliche Organschaft im grenzüberschreitenden Unternehmensverbund