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Uwe K. Schneider

    Sekundärnutzung klinischer Daten – rechtliche Rahmenbedingungen
    Einrichtungsübergreifende elektronische Patientenakten
    • Einrichtungsübergreifende elektronische Patientenakten

      Zwischen Datenschutz und Gesundheitsschutz

      • 586pages
      • 21 heures de lecture

      Uwe K. Schneider untersucht den rechtlichen Rahmen einrichtungsübergreifender elektronischer Patientenakten, über die alle bereits erhobenen Gesundheitsdaten jederzeit am Ort der Behandlung verfügbar gemacht werden können. Er veranschaulicht diese Rahmenbedingungen anhand von Regelungsinstrumenten wie der Gewährung finanzieller Anreize für die Nutzung solcher Akten oder gar der Verpflichtung hierzu. Dabei bewegt der Autor sich im Spannungsfeld von Daten- und Gesundheitsschutz. Denn diese Akten bieten einerseits die Chance, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung zu verbessern. Auf der anderen Seite existieren Risiken, wenn hierfür Patientendaten auf externen Servern vorgehalten und über elektronische Netze ausgetauscht werden. Es droht eine Verflüchtigung von Daten, Verantwortung und Vertrauen im Netz.

      Einrichtungsübergreifende elektronische Patientenakten
    • Zunehmend greift medizinische Forschung auf Daten aus der Versorgung zurück. Diese 'Sekundärnutzung' von Behandlungsdaten bringt jedoch zahlreiche Rechtsfragen mit sich. Sozial- und Gesundheitsdaten gehören zu den intimsten Informationen über einen Menschen. Mit dem vorliegenden Rechtsgutachten steht erstmals eine detaillierte Übersicht über die spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sekundärnutzung medizinischer Daten in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung, die auch jeweils die unterschiedliche Trägerschaft und Rechtsform der behandelnden Institution berücksichtigt. Die Analyse gibt Forschern und anderen Akteuren im Gesundheitsbereich Orientierung beim rechtskonformen Umgang mit medizinischen Behandlungsdaten. Das Buch enthält darüber hinaus ein ergänzendes Gutachten, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sekundärnutzung der über die elektronische Gesundheitskarte nach § 291a SGB V verwalteten Daten darstellt

      Sekundärnutzung klinischer Daten – rechtliche Rahmenbedingungen