Zum WerkDas Werk erläutert umfassend die europäischen Einflüsse auf das deutsche Privatrecht. Es deckt sowohl das materielle Zivilrecht mit dem BGB und den wirtschaftsnahen Spezialgebieten als auch die verfahrensrechtlichen Aspekte ab. In 52 Kapiteln erläutern 43 Autoren aus Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft die wesentlichen Detailfragen und verschaffen einen in dieser Form einzigartigen Gesamtüberblick.Das Werk gliedert sich wie folgt: Grundlagen Bürgerliches Gesetzbuch Nebengebiete des Privatrechts Zivilverfahrensrecht und Internationales Privatrecht Rechtsschutz Vorteile auf einen Blick Gesamtüberblick über das europäische Zivilrecht und dessen Auswirkungen auf das deutsche Privatrecht praxisgerechte Kommentierung der wichtigsten EU-Verordnungen Kommentierung der zentralen Vorschriften des BGB, die europäischen Vorgaben unterliegen systematische Beiträge behandeln ausführlich die Konsequenzen für das deutsche Privatrecht Zur NeuauflageDas in den ersten beiden Auflagen unter dem Titel "Zivilrecht unter europäischem Einfluss" im Boorberg Verlag erschienene Werk erfährt durch die Neuauflage eine neue Ausrichtung und vermittelt die Inhalte nun hauptsächlich in einer Kommentarstruktur. Zudem werden zahlreiche neue Kapitel aufgenommen: Gleichbehandlungsrecht Geoblocking-VO DSGVO EuKtPVO Rom III-VO EuGüVO/EuPartVO EuErbVO Mediation Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen ODR-Verordnung ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft, Richterschaft und in der Wissenschaft tätige Juristinnen und Juristen.
Francis Limbach Livres



Gesamthand und Gesellschaft
Geschichte einer Begegnung
Die besonderen Merkmale heutiger Gesamthandgemeinschaften sind auf den altdeutschen Gesamthandgedanken zurückzuführen - so die maßgeblich auf Gierke zurückgehende und auch heute verbreitete Vorstellung. Francis Limbach kommt hingegen zu dem Schluss, dass historische Gesamthandfiguren zwar existiert haben, ihre Rolle jedoch bei der Entwicklung des Gesellschaftsrechts vermutlich nicht prägend war. Vielmehr hat das Seehandelsrecht italienischer Stadtstaaten einen gesamteuropäischen Impuls für die Verselbständigung der Personengesellschaft gesetzt. So kam es erst vergleichsweise spät, nach Erschaffung der allgemeinen Gesamthanddogmatik im 19. Jahrhundert und am Vorabend der Kodifikation des deutschen Bürgerlichen Rechts, zu der „Begegnung“ von Gesamthand und Gesellschaft. Francis Limbach zeichnet diese Entwicklung nach.
Der Leistungsabruf im Bezugsvertrag
Zur Rechtsnatur der Inanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden unter besonderer Berücksichtigung automatisierter Abrufmechanismen
Bezugsverträge sind einheitliche Verträge, durch welche der Kunde die Rechtsmacht erhält, während einer Vertragslaufzeit den Anbieter einseitig zu Einzelleistungen zu verpflichten. Auf diese Weise allgemein definiert beschränkt sich der Bezugsvertrag nicht auf die ihm üblicherweise zugeordneten Versorgungsverträge über Wasser und Energie, Bierlieferungs- oder Zulieferverträge. Er umfasst vielmehr vielfältige Vertragstypen, darunter Verträge über Telekommunikations- und Telemediendienste, Giro-, Wartungs- oder auch Carsharingverträge. Bei allen stellen sich dieselben Fragen: Welche Rechtsnatur hat das 'Abrufrecht' des Kunden? Welche Auswirkungen hat es, wenn man annimmt, dass der Leistungsabruf durch einseitiges Rechtsgeschäft des Kunden erfolgt? Inwieweit kann Letzteres auch für solche Bezugsverträge gelten, bei denen der Kunde über eine automatisierte Infrastruktur die Leistung des Anbieters selbst auslösen kann?