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Katharina Gelbrich

    § 522 Abs. 2 und 3 ZPO im Kontext des Rechtsmittelsystems
    Der Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten
    • Der Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten

      Ursachenforschung, Analyse und Empfehlungen

      • 504pages
      • 18 heures de lecture

      Seit mehr als 20 Jahren gehen in Deutschland die Klageeingangszahlen in Zivilsachen deutlich zurück. Sie haben sich bei den Amtsgerichten und Landgerichten im Zeitraum von 2005 bis 2019 insgesamt um ca. ein Drittel verringert. Bezieht man sich auf den Zeitraum von 1995 bis 2019, so haben sich die Eingangszahlen bei den Amtsgerichten sogar nahezu halbiert und bei den Landgerichten um ca. ein Viertel verringert. Eine fundierte Erklärung für diese Entwicklung fehlte bislang. In einem Forschungsprojekt für das Bundesministerium der Justiz haben die Autorinnen und Autoren Statistiken ausgewertet und umfangreiche Primärerhebungen in der Justiz und Anwaltschaft, bei Bevölkerung und Unternehmen sowie den Schlichtungsstellen und Rechtsschutzversicherungen durchgeführt. Die Ergebnisse des interdisziplinären Projekts sind in diesem Band enthalten.

      Der Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten
    • Im Rahmen der umfangreichen Justizreform im Jahr 2001 wurde in die Zivilprozessordnung die Möglichkeit eingeführt, aussichtslose Berufungen im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Bis zur Gesetzesänderung im Jahr 2011 war diese Entscheidung unanfechtbar. Insbesondere aufgrund der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, aber auch wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung, begegnete § 522 Abs. 2 ZPO a. F. erheblicher Kritik in Politik, Wissenschaft und Praxis. Zu starkem Unmut führte auch, dass die Gerichte je nach Region besonders häufig oder selten von der Norm Gebrauch machen. Im Jahr 2011 wurde die Norm aus diesen Gründen geändert. Bedeutendste Änderung war die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Beschlusszurückweisung. Die gab der Verfasserin den Anlass zu überprüfen, welche Effekte durch die Gesetzesänderung erreicht werden. Darüber hinaus wird auf dem Weg eines Rechtsvergleichs die Frage beantwortet, ob überhaupt ein optimaler Umgang mit offensichtlich unbegründeten Berufungen erreicht werden kann. Hierzu führt die Verfasserin vielfältige empirische Auswertungen und eine Betrachtung des gesamten Rechtsmittelsystems durch.

      § 522 Abs. 2 und 3 ZPO im Kontext des Rechtsmittelsystems