Philipp Alexander Hirsch Livres



Freiheit und Staatlichkeit bei Kant
Die autonomietheoretische Begründung von Recht und Staat und das Widerstandsproblem
Wie verhalten sich Freiheit und Staatlichkeit in Kants Rechtslehre? Und welche Bedeutung kommt hierbei seiner kritischen Moralphilosophie zu? Hirschs Untersuchung zeigt, dass bei Kant Recht und Staat notwendige Realisationsbedingungen individueller Autonomie sind. Erst als autonome und selbstzweckhafte Personen haben wir Freiheitsrechte, welche wir aber nur im Staat legitim behaupten können. Denn nur unter der Idee von Staatlichkeit als Vereinigung des gesetzgebenden Willens aller kann rechtliche Fremdverpflichtung als Selbstverpflichtung begriffen werden. Staatlichkeit dient damit der Verwirklichung individueller Autonomie und Freiheit. Hierin liegt das Reformideal politischer Herrschaft. Doch Rechtsdurchsetzung gegen den Staat ist unmöglich, sodass aktiver Widerstand nie rechtens, aber mitunter entschuldbar ist. Damit gelingt es Hirsch erstmals, Kants Rechts- und politische Philosophie ausgehend vom kategorischen Imperativ als integralen Bestandteil seiner kritischen Moralphilosophie auszuweisen. Gleichzeitig lässt sich so erklären, wie Anerkennung individueller Freiheitsrechte, staatlicher Rechtszwang und unbedingte staatsbürgerliche Gehorsamspflicht als Ausdruck des politischen Liberalismus Kants miteinander vereinbar sind.
Kants Einleitung in die Rechtslehre von 1784
Immanuel Kants Rechtsbegriff in der Moralvorlesung „Mrongovius II“ und der Naturrechtsvorlesung „Feyerabend“ von 1784 sowie in der „Metaphysik der Sitten“ von 1797
1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Im- manuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert.