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Christian Mencke

    Die zivilprozessuale Beiladung im Klageverfahren gem. § 148 AktG
    Vertrauen in sozialen Systemen und in der Unternehmensberatung
    • Vertrauen in sozialen Systemen und in der Unternehmensberatung

      Eine Grundlagenanalyse und Hinweise für eine vertrauenssensible Beratungspraxis am Beispiel größerer mittelständischer Unternehmen

      • 471pages
      • 17 heures de lecture

      Vertrauen ist nicht gut. Und Kontrolle ist nicht besser. Braucht man also in der Unternehmensberatung überhaupt Vertrauen? Und wenn ja, wo und wie? Christian Mencke zeigt, dass Beratungsarbeit durch Vertrauen dann effektiver gestaltet werden kann, wenn man es gezielt zum Einsatz bringt. Aus der Perspektive der Neueren Systemtheorie entwickelt er dazu ein grundlegendes Verständnis von Vertrauen. Dessen Möglichkeiten und Grenzen werden den in ihrer sozialen Funktion verwandten Mechanismen - wie Macht, Geld oder auch Misstrauen - gegenüber gestellt und umfassend diskutiert. Es wird mit Blick auf die besondere Sozialbeziehung „Beratungsverhältnis“ deutlich, dass Vertrauen in der Unternehmensberatung dann nicht zielführend ist, wenn der Klient beraterischen Impulsen vertraut, die er durch kritisches Hinterfragen auch verstehen könnte. Beratung braucht die kritische Distanz des konstruktiven Diskurses und dieser benötigt für sein Zustandekommen das Vertrauen als Rahmenbedingung. Am Beispiel mittelständischer Unternehmen weist der Autor nach, wie bei der Beratung von Organisationen in diesem Sinne auf Vertrauen zurückgegriffen und es erzeugt werden kann.

      Vertrauen in sozialen Systemen und in der Unternehmensberatung
    • Aktionäre haben seit 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ersatzansprüche ihrer AG gegen Organmitglieder im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. § 148 AktG gestaltet dieses Klageverfahren näher aus: Unter anderem ist eine Beiladung der AG zum Klageverfahren der Aktionäre vorgesehen; umgekehrt sind diese Aktionäre ihrerseits zum Klageverfahren nach einer (möglichen) Übernahme durch die AG beizuladen. Dem Zivilprozess ist die aus den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen bekannte Drittbeteiligungsform der Beiladung weitgehend fremd. Gleichwohl schweigt das Gesetz dazu, was unter der Beiladung gem. § 148 AktG zu verstehen ist. Christian Mencke stellt zunächst die bisherigen - seltenen und uneinheitlichen - Beiladungsfälle im Zivilprozess sowie die öffentlich-rechtliche Beiladung detailliert dar. Er weist sodann nach, dass die Beiladung gem. § 148 AktG eine eigenständige Rechtsfigur ist, die in keiner der bisherigen Beiladungsfälle ein direktes Vorbild hat.

      Die zivilprozessuale Beiladung im Klageverfahren gem. § 148 AktG