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Damian K. Graf

    Praxisänderung im Strafrecht
    Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht
    • Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht

      Aktienrechtliche Verantwortlichkeit – Ungetreue Geschäftsbesorgung – Misswirtschaft Zugleich ein Beitrag zur Einheit der Rechtsordnung

      Im Falle wankender oder konkursiter Unternehmen, ja bereits bei hohen Geschäftsverlusten, erwartet die Öffentlichkeit nicht mehr nur, dass die Unternehmensführung mit ihrem Vermögen für den der Gesellschaft zugefügten Schaden einsteht. Vielmehr fordert sie regelmässig kumulativ das Einschreiten der Strafbehörden. Unklar ist derweil, ob und inwieweit zivilrechtliches Fehlverhalten tatsächlich strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag. Die vorliegende Habilitationsschrift setzt sich vor diesem Hintergrund mit den Wechselwirkungen zwischen Gesellschaftsrecht und Strafrecht auseinander und untersucht, ob sich Gesellschaftsorgane durch aktienrechtlich sorgfaltswidriges Verhalten zugleich (zwangsläufig) strafbar machen. Zu diesem Zweck werden die Haftungsvoraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 754 OR) und die Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) einer eingehenden und vergleichenden Prüfung unterzogen.

      Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht
    • erichtliche Praxisänderungen des materiellen Strafrechts führen insbesondere dann zu unhaltbaren Situationen, wenn die geänderte Rechtsprechung bereits im behandelten Fall oder in künftig zu beurteilenden, aber noch vor der Rechtsprechungsänderung eingetretenen Konstellationen zur Anwendung gelangt. Schlimmstenfalls bedeutet dies nichts Geringeres, als dass eine zuvor ausdrücklich als nicht strafbar taxierte Handlung tatbestandsmässig wird. Diese Untersuchung setzt beim zeitlichen Wirkungsbereich solcher Praxisänderungen an und behandelt die Problematik ihrer Rückwirkung – eine Thematik, die in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung bislang nicht angemessen gewürdigt wurde. Sie beleuchtet rückwirkende Praxisänderungen aus verschiedenen Rechtspositionen und führt durch konstitutions-, konventions- und strafrechtliche Gewässer.

      Praxisänderung im Strafrecht