Plus d’un million de livres à portée de main !
Bookbot

Benedikt Seiler

    Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
    Die Berufung nach ZPO
    Die erbrechtliche Ungültigkeit
    Die Ungültigkeit der Verfügungen Art. 519-521 ZGB
    • Die erbrechtliche Ungültigkeit ist ein zentrales und praxisrelevantes Institut des schweizerischen Erbrechts. Dieser Kommentar setzt sich eingehend mit den Artikeln 519 bis 521 des ZGB auseinander und dem dazugehörigen Rechtsbehelf, der Ungültigkeitsklage. Das Werk ist aktuell und auf der Höhe der Diskussion: Insbesondere die in jüngster Vergangenheit zahlreich ergangenen Entscheide des Bundesgerichts werden vollständig berücksichtigt, ebenso die neueste Literatur. Auch einschlägige kantonale Entscheide sind eingearbeitet. Der Kommentar hat einen hohen Praxisbezug: Neben den umfangreichen materiellen Aspekten der erbrechtlichen Ungültigkeit werden auch die zahlreichen prozessualen Aspekte, welche mit dem Inkrafttreten der ZPO auf einem neuen Fundament stehen, umfassend in die Kommentierung aufgenommen. Ein vielseitiges Team von Autoren aus Lehre und Forschung, Judikatur sowie Advokatur hat sich aufgemacht, 70 Jahre nach der letzten Kommentierung im Berner Kommentar, das wichtige Feld der Ungültigkeit von Verfügungen umfassend zu bearbeiten.

      Die Ungültigkeit der Verfügungen Art. 519-521 ZGB
    • Das ZGB enthält nur wenige Bestimmungen zur erbrechtlichen Ungültigkeit, obwohl diese ein zentrales und praxisrelevantes Institut des schweizerischen Erbrechts darstellt. Das vorliegende Werk setzt sich eingehend mit der erbrechtlichen Ungültigkeit und dem dazugehörigen Rechtsbehelf, der Ungültigkeitsklage, auseinander und beleuchtet diese aus verschiedenen Perspektiven. Literatur und Judikatur sind umfassend verarbeitet und ausgewertet. Neben all den dogmatischen Aspekten wird auf viele offene Fragen eingegangen, die sich in der Praxis stellen. Besondere Berücksichtigung findet die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte sog. Inter-partes-Wirkung und zahlreiche sich daraus ergebende Folgefragen. Damit ist die Praxistauglichkeit garantiert.

      Die erbrechtliche Ungültigkeit
    • Die Berufung stellt als ordentliches Rechtsmittel ein zentrales Institut der ZPO dar. Da die Berufung sowohl an die Stelle der kantonalrechtlichen Appellation/Berufung als auch des kantonalrechtlichen Rekurses getreten ist, stellt sie nunmehr das in der Praxis wichtigste Rechtsmittel dar. Seit Inkrafttreten am 1.1.2011 sind neben dem erschienenen Schrifttum bereits viele, für die Berufung relevante Entscheidungen des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte ergangen. Die Berücksichtigung all dieses neuen Materials macht dieses Buch zum aktuellsten und damit unverzichtbaren Werk zur Berufung für Gerichtspraxis und Advokatur. Neben all den dogmatischen Fragen des primären Rechtsmittels der ZPO werden auch die zahlreichen Fragen, die sich in der Praxis stellen, berücksichtigt. Damit ist die Praxistauglichkeit garantiert. Autor: Dr. iur. Benedikt Seiler, Wissenschaftlicher Assistent und Habilitand bei Prof. Dr. Sutter-Somm, Universität Basel

      Die Berufung nach ZPO
    • Die Berufung ist nach dem Konzept der schweizerischen ZPO an die Stelle der kantonalrechtlichen Appellation bzw. Berufung wie auch des kantonalrechtlichen Rekurses getreten. Sie stellt nunmehr das in der Praxis weitaus wichtigste Rechtsmittel dar. Die Dissertation untersucht nicht nur all die dogmatischen Fragen des primären Rechtsmittels der ZPO, sondern berücksichtigt auch die zahlreichen Fragen, die sich in der Praxis stellen. Zu diesem Zweck werden in der Darstellung u. a. die Grundsätze, welche der ZPO zugrunde gelegt wurden und namentlich auch im zweitinstanzlichen Verfahren zur Anwendung gelangen, berücksichtigt und auf das Berufungsverfahren übertragen. Kombiniert mit der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen und den Neuerungen in den verschiedenen Kantonen im jeweiligen Kontext erleichtert die Arbeit Praktikern den Einstieg in diesen zentralen Bereich der ZPO.

      Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung