Jeder Gegenstand lässt sich durch Betrachtung seiner Ursachen oder Gründe (causae) systematisch begreifen. Aristoteles hat eine Kategorisierung dieser Ursachen entwickelt, die sich als höchst fruchtbar erwiesen hat und die, vornehmlich in den Naturwissenschaften, als ideengeschichtliche Konstante anerkannt ist: die Unterscheidung nach causa materialis (Bestandteile und Stoff), causa formalis (Gestalt, Wesensbegriff, Form), causa efficiens (Ausgangspunkt einer Wandlung) und causa finalis (Ziel). In textbasierten Geisteswissenschaften, wie in Jurisprudenz, Theologie und Philosophie, bestehen allerdings deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die vier causae bis faktisch zur Gewinnung interpretatorischer Erkenntnisse, auch im Bereich von Texten mit normativen Gehalten, auswirken. Die Autorinnen und Autoren dieses Bandes behandeln in ihren Beiträgen die Frage, inwiefern sich der Auslegungsmethodenkanon auf Aristoteles‘ Kategorisierung zurückführen lässt und auf welche Weise und mit welchen Besonderheiten oder Abweichungen die causae integriert sind.
Verena Klappstein Livres



Netzwerke im Privatrecht
Marburger Tagung 2. bis 5. September 2015, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2015
Am Puls der Zeit Der wissenschaftliche Nachwuchs des gesamten deutschsprachigen Raumes nutzte die»Tagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler e. V.« vom 2.–5. September 2015 in Marburg zum Gedankenaustausch. Der Tagungsband dokumentiert die Beiträge zum Generalthema »Netzwerke im Privatrecht« und gibt wichtige Impulse für die Fortentwicklung des Zivilrechts in Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Die Rechtsprechungsänderung mit Wirkung für die Zukunft
- 516pages
- 19 heures de lecture
Alles positive Recht ist temporär und disponibel. Deswegen ist die Zukunfts- und Rückwirkung des Rechts selbst ein allgemeines rechtliches Phänomen, das nicht nur Gesetze und Verwaltungsakte, sondern auch Gerichtsentscheidungen, dann nämlich bei der Frage der Rechtsprechungsänderung betrifft. In dem Problem, ob eine Rechtsprechungsänderung rück- oder zukunftswirkend durchgeführt wird, stehen sich zwei unserer Rechtsordnung immanente Prinzipien, namentlich Rechtskontinuität und Rechtsentwicklung, gegenüber. Die Lösung dieses Problems muss den vermeintlich unmöglichen Weg beschreiten, beide sich widersprechenden Prinzipien miteinander in Einklang zu bringen. Die Rechtsprechungsänderung mit Wirkung für die Zukunft vermag dies. Hierzu muss erstens die verfassungsrechtliche und rechtslogische Möglichkeit bestehen, dass eine Rechtsprechungsänderung für die Zukunft ausgesprochen wird und zweitens muss sich diese bloße Möglichkeit in anhand von gewissen Kriterien bestimmten Fallkonstellationen zu einer Notwendigkeit konsolidieren lassen. Maßgebliche Begründung hierfür ist der auch vom Bundesgerichtshof herangezogene Vertrauensschutz.