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Reiner Tillmanns

    Kosten- und Haftungsrisiken der Gemeinden bei Schäden aus flurnahen Wasserständen
    Die Freiheit der Privatschulen nach dem Grundgesetz
    Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2019
    Staatskirchenverträge im Freistaat Sachsen
    Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz
    Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend und seine Mitgliedsverbände.
    • Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend und seine Mitgliedsverbände.

      Erster Teilband: Der BDKJ in historischer und kirchenrechtlicher Betrachtung. Zweiter Teilband: Rechts- und Grundlagentexte zur katholischen Jugendverbandsarbeit.

      • 702pages
      • 25 heures de lecture

      Das 1983 inkraftgetretene kirchliche Vereinsrecht bringt grundlegende Veränderungen im Vergleich zum Codex von 1917 mit sich. Viele bestehende Verbände sind unsicher, welcher der neuen vereinsrechtlichen Kategorien sie zuzuordnen sind, was zu erheblicher Rechtsunsicherheit in der verbandlichen Praxis führt.

      Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend und seine Mitgliedsverbände.
    • Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz

      Kommentar anhand der Rechtsprechung

      • 780pages
      • 28 heures de lecture

      Der Kommentar zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bietet eine umfassende Analyse der Änderungen, die durch das Gesetz vom 10. August 2021 eingeführt wurden. Er erläutert die neuen Regelungen und deren Auswirkungen auf die Praxis der Personengesellschaften. Zudem werden relevante Fallbeispiele und rechtliche Fragestellungen behandelt, um ein besseres Verständnis für die Anwendung der aktualisierten Bestimmungen zu ermöglichen. Diese Neuauflage ist somit ein wertvolles Werkzeug für Juristen, die sich mit dem modernen Personengesellschaftsrecht auseinandersetzen.

      Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz
    • Die Anzahl der durch Grundwasser gravierend geschädigten Gebäude nimmt stetig zu. Die Sanierungskosten übersteigen regelmäßig die finanziellen Möglichkeiten der Gebäudeeigentümer. Die Städte sehen sich mit der Forderung, Abhilfe zu schaffen, alleine gelassen. Die Kreise sind zu finanzschwach, um wirksam helfen zu können; Bund und Länder sind grundsätzlich nicht bereit, sich finanziell zu engagieren. Angesichts der angespannten Haushaltslage in den Kommunen bleibt nur die Möglichkeit, die Kosten für öffentliche Einrichtungen zur Grundwasserhaltung im wesentlichen auf die Bürger umzulegen. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich hierfür anbieten, ist Gegenstand des ersten Beitrages. Der zweite Beitrag befaßt sich mit den erheblichen Haftungsrisiken der Gemeinden, die Gebiete mit flurnahen Grundwasserständen als Bauland ausgewiesen oder für gefährdete Grundstücke Baugenehmigungen erteilt haben.

      Kosten- und Haftungsrisiken der Gemeinden bei Schäden aus flurnahen Wasserständen