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Max Foerster

    Transfer der Ergebnisse von Strafverfahren in nachfolgende Zivilverfahren
    Die Zuordnung der Mitgliedschaft
    Der Kolonialwaren Lebensmittel und Feinkosthandel
    Die Geschichte der Dresdner Augustus-Brücke
    Graphostatik und Festigkeitslehre
    Taschenbuch für Bauingenieure
    • Graphostatik und Festigkeitslehre

      Für den Gebrauch an Technischen Hochschulen und in der Praxis

      • 180pages
      • 7 heures de lecture

      Max Foerster, ein bedeutender Bauingenieur und Politiker, war der erste in Deutschland, der 1905 Vorlesungen über den aufkommenden Baustoff Stahlbeton an einer Hochschule anbot. Seine Lehrschrift reflektiert seine Expertise und den Einfluss des Stahlbetons auf die Bauindustrie. Foersters Arbeit stellt nicht nur einen wichtigen Beitrag zur Ingenieurwissenschaft dar, sondern dokumentiert auch den Wandel in der Baupraxis zu Beginn des 20. Jahrhunderts.

      Graphostatik und Festigkeitslehre
    • Die Augustusbrücke, ein bedeutendes Bauwerk in Dresden, wurde zwischen 1727 und 1731 unter der Leitung des Barock-Baumeisters Matthäus Daniel Pöppelmann umgebaut. Mit einer Länge von 402 Metern und 17 Bögen war sie für ihre Zeit besonders beeindruckend, insbesondere durch ihre großzügige Fahrbahnbreite von 6,8 Metern. Die Brücke verbindet die Altstadt und die Neustadt und war bis 1945 unter dem Namen Georgij-Dimitroff-Brücke bekannt. Sie gilt als eines der historischen Monumente des barocken Dresdens und spiegelt die architektonische Pracht dieser Epoche wider.

      Die Geschichte der Dresdner Augustus-Brücke
    • Die Zuordnung der Mitgliedschaft ist die Grundlage der aus der Mitgliedschaft in einem Verband folgenden Rechte und Pflichten. Max Foerster legt dar, dass die Mitgliedschaft aus einem formellen und einem materiellen Tatbestand besteht, dass diese Tatbestände der Mitgliedschaft unterschiedlichen Rechtsträgern zugeordnet sein können und dass der materielle Tatbestand auf mehrere Rechtsträger aufgeteilt sein kann. Die formelle und die materielle Mitgliedschaft sowie die partiell materielle Mitgliedschaft sind in unterschiedlichen Konstellationen maßgeblich. Formelles Mitglied ist derjenige, der nach außen den Eindruck erweckt, Mitglied zu sein. Materielles Mitglied ist derjenige, der an der Entwicklung des in Rede stehenden Verbands teilhat. Diese Teilhabe an dem Verband ist das Tragen der Chancen und Risiken nach Maßgabe des jeweiligen Verbands in eigener Person. Sie, der materielle Tatbestand der Mitgliedschaft, rechtfertigt die Teilhabe in dem Verband und die übrigen mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechtsfolgen.

      Die Zuordnung der Mitgliedschaft
    • Max Foerster untersucht die Bedeutung von Strafurteilen für nachfolgende Zivilverfahren und zeigt, dass die Rechtskraft entscheidend ist. Die Rechtskraft von Strafurteilen wirkt gegen Verurteilte und beeinflusst nachfolgende Gerichtsverfahren über denselben Lebenssachverhalt. Der Subsumtionsschluss eines Strafurteils bleibt auch in Zivilverfahren asymmetrisch relevant. Ein über die Grenzen der Rechtskraft hinausgehender Transfer ist unzulässig, da er die Rechte Unbeteiligter nicht ausreichend schützt. Die allgemein akzeptierte Trennung von Straf- und Zivilverfahren führt zu einem Dilemma, wenn dennoch ein Transfer praktiziert wird. Dieser Transfer ignoriert die Wirkung und Grenzen der Rechtskraft und kann zu unerwarteten Ergebnissen führen. Foersters Ansatz einer asymmetrischen Rechtskrafterstreckung bietet eine ausgewogene Lösung für dieses Dilemma. Er stärkt die Verfahrensrechte und ermöglicht Effizienzgewinne. Diese Lösung integriert sich systematisch in den Instanzen- und Gerichtsaufbau und trägt zur Modernisierung der Justiz bei, insbesondere zur effektiven Nutzung der Ressourcen. Das Werk wurde mit dem Kulturpreis Bayern der E. On Bayern AG und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst ausgezeichnet.

      Transfer der Ergebnisse von Strafverfahren in nachfolgende Zivilverfahren
    • Die Problematik staatenübergreifender Kriminalität hat sich durch die europäische Integration, insbesondere den Binnenmarkt und die Öffnung der Grenzen zwischen den 25 EU-Mitgliedstaaten, verstärkt. Dies gilt besonders für Umweltkriminalität, da Umweltschäden nicht an nationale Grenzen gebunden sind. Angesichts der neuen Freiheitsrechte wurde auf europäischer Ebene die Einführung von Vorgaben angestrebt, um effektiven Rechtsgutsschutz für die Umwelt zu gewährleisten. Der Richtlinienvorschlag KOM(2001) 139 wurde 2001 eingebracht, jedoch wurde der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates umgesetzt. Die Europäische Kommission reichte eine Klage gegen die Umsetzung des Rahmenbeschlusses ein, da dieser in die gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzen eingriff. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erklärte den Rahmenbeschluss für nichtig, da gemeinschaftsrechtliche Kompetenzen zu supranationalen strafrechtlichen Maßnahmen ermächtigen. Die konkreten Voraussetzungen für solche Maßnahmen werden in der Arbeit herausgestellt. Abschließend wird der neue Richtlinienvorschlag KOM(2007) 51 auf diese Voraussetzungen hin bewertet.

      (Umwelt-)strafrechtliche Maßnahmen im Europarecht