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Ulrich Möller

    Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts in Deutschland
    Praxisleitfaden Außenhandel im Bankgeschäft
    Im Prozeß des Bekennens
    Die klassische Quadratmeile der Geologie
    • Der Reformierte Weltbund hat 1997 auf seiner Generalversammlung in Debrezen die Kirchen zu einem »Prozeß des Bekennens« aufgerufen bezüglich wirtschaftlicher Ungerechtigkeit und ökologischer Zerstörung. Er nimmt darin u. a. theologische Erkenntnisse auf, die U. Möller, einer der Mitverfasser dieses Beschlusses, in seiner Arbeit »Im Prozeß des Bekennens« entwickelt hat. In seiner Analyse der Debatte über die ethische Problematik der Atomwaffen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zwischen 1957 und 1962 arbeitet er höchst aktuelle ethische und ekklesiologische Kriterien heraus.

      Im Prozeß des Bekennens
    • Der Autor: Ulrich Möller verantwortet als Fachbereichsleiter das individuelle Finanzierungsgeschäft für Privatkunden und mittelständische Firmenkunden einer deutschen Großbank. Darüber hinaus ist er Verfasser von Beiträgen in Büchern und Lehrwerken zum Thema Außenhandel und als Dozent und Seminarleiter in diesem Bereich tätig.

      Praxisleitfaden Außenhandel im Bankgeschäft
    • § 29 des Urheberrechtsgesetzes erklärt das Urheberrecht insgesamt für nicht übertragbar. Diese deutsche Spezialität stößt nicht nur im Ausland regelmäßig auf Überraschung und Unverständnis; die Arbeit belegt, dass sie auf den Besonderheiten der deutschen Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert beruht. Dazu bietet die Arbeit einen Querschnitt durch das Dickicht der unterschiedlichen Rechtsvorstellungen und präsentiert, wie sich das Urheberrecht zunächst im Spannungsfeld zwischen kaiserlichen und landesherrlichen Privilegien, dem Naturrecht, der französischen Revolution und dem englischen Copyright in Deutschland nicht entwickeln konnte. Als nach 1815 die ersten deutschen Gesetze ein Urheberrecht endlich anerkannten, kämpften die Romanisten im Anschluss an eine Polemik von Savigny dafür, solchen neuen Rechten die Anerkennung als Rechtsobjekt zu verweigern und sie bloß in das Delikts- und Strafrecht zu verbannen. Als überschießende Reaktion auf diesen Druck entwickelten sich speziell in Deutschland Theorien über Persönlichkeitsrechte, die Karl Gareis, Otto von Gierke und Josef Kohler unterschiedlich ausrichteten. Aus dieser Gegenreaktion heraus wurde das Urheberrecht im deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 als nicht abtretbares Persönlichkeitsrecht interpretiert.

      Die Unübertragbarkeit des Urheberrechts in Deutschland