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Mirjam Eggen

    Das Verhältnis der Angebotspflicht nach Art. 32 BEHG zum Fusions- und Kartellgesetz
    Produktregulierung im Finanzmarktrecht
    • Es besteht ein breiter Konsens über die finanzmarktrechtlichen Anforderungen an die Organisation und finanzielle Ausstattung der Marktteilnehmer. Bei der Einführung von Vorschriften, die Finanzprodukte betreffen, stellen sich jedoch grundlegende Fragen: Wann sollten Regeln in die Struktur von Finanzprodukten eingreifen? Können Marktteilnehmer bei umfassender Markttransparenz die wesentlichen Produkteigenschaften angemessen erfassen? Die Arbeit ordnet die Regulierung von Finanzprodukten in die finanzmarktrechtliche Regulierungsarchitektur ein und bietet dem Gesetzgeber drei produktbezogene Regulierungssäulen: Erhöhung der Transparenz zu Finanzinstrumenten, Regulierung der Produktstruktur und Erleichterung der Durchsetzung materieller Produktvorschriften. Anhand der aktuellen Produktvorschriften werden wesentliche Bausteine für eine konsistente Regulierung innerhalb dieser drei Säulen entwickelt. Zudem wird aufgezeigt, wie das Drei-Säulen-Modell im Zusammenhang mit der Teilnehmer- und Verhaltensregulierung im Finanzmarkt umgesetzt werden kann. Die Untersuchung berücksichtigt die sich ständig verändernden Produktstrukturen auf dem Markt und die Herausforderungen, die sich aus der internationalen Verflechtung von Produktausgabe und -handel ergeben.

      Produktregulierung im Finanzmarktrecht
    • Die börsenrechtliche Angebotspflicht in Art. 32 BEHG wird seit dem Inkrafttreten des BEHG am 1. Februar 1997 regelmässig angewendet. Nach wie vor bestehen jedoch Unsicherheiten über ihren Geltungsbereich. So ist das Verhältnis zwischen der Fusionskontrolle nach Kartellrecht und der Angebotspflicht des BEHG nicht gelöst: Was geschieht, wenn ein Käufer von börsenkotierten Aktien die Schwelle aus Art. 32 BEHG überschreitet, ihm die Wettbewerbskommission den Erwerb weiterer Aktien jedoch im Zuge einer Fusionskontrolle untersagt? Auch die Inkraftsetzung des Fusionsgesetzes vom 1. Juli 2004 wirft in Bezug auf Art. 32 BEHG eine zentrale Frage auf: Wird ein Aktionär angebotspflichtig, wenn er im Zuge einer Fusion oder einer Spaltung mehr als 331?3 Prozent der Stimmrechte in einer der an der Umstrukturierung beteiligten Gesellschaften erlangt? Das Hauptziel dieser Arbeit besteht in einer vertieften Untersuchung des Verhältnisses der börsenrechtlichen Angebotspflicht zu den Vorschriften des Fusions- sowie des Kartellgesetzes. Dabei werden auch Lösungsansätze aus dem deutschen und österreichischen Recht berücksichtigt.

      Das Verhältnis der Angebotspflicht nach Art. 32 BEHG zum Fusions- und Kartellgesetz