The fusion between virtuality and reality has created a new quality of experience establishing metaverses and virtual worlds. Second Life, Twinity, Entropia Universe or Fregger have experienced rapid growth in recent years and show no signs of slowing down. Not only have countless companies discovered these “virtureal worlds” as marketplaces, but so have fraudsters and other criminals. In this book, European experts from different academic disciplines show how to meet the new challenges arising from virtual worlds. They discuss the reasons for and the impacts of these new forms of criminality as well as the necessity and means of combating them. Moreover, other fundamental issues are examined, such as the addictive potential of virtual-world use, media violence, and conflict resolution problems arising in the context of virtual worlds.
Kai Cornelius Livres




Am 2. Juni 2023 vollendete Thomas Hillenkamp, emeritierter Professor für Strafrecht und Straf-prozessrecht an der Universität Heidelberg, sein 80. Lebensjahr. Obgleich seit nunmehr zehn Jahren im Ruhestand, ist der Jubilar nach wie vor voller Elan und Schaffenskraft damit befasst, gewichtige wissenschaftliche Beiträge anzufertigen und so Strafrechtswissenschaft und Gesetzgebung mitzugestalten. Für sein Engagement bei der Neugründung einer Juristenfakultät in Dresden wurde Thomas Hillenkamp 1995 die Ehrendoktorwürde der TU Dresden verliehen. Der vorliegende Band zu Ehren von Thomas Hillenkamp enthält 22 ausgewählte Beiträge des Geehrten, geordnet in chronologischer Reihenfolge. Diese beginnen mit der vielzitierten Verschriftlichung seines Habilitationsvortrags, worauf Abhandlungen zu den Straftatfolgen sowie dem Beweisrecht folgen und gehen über in Veröffentlichungen zu den Grundfragen des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Zwei weitere wichtige Schaffensbereiche, nämlich das Verhältnis von Recht und Medizin sowie Legitimation und Grenzen staatlichen Strafens, schließen sich thematisch an. Zu beiden enthält der Band einschlägige Publikationen.
In der komplexen modernen Informationsgesellschaft mit verschiedenen Normsetzungsebenen hat der Gesetzgeber zunehmend Schwierigkeiten, insbesondere das Nebenstrafrecht in Einklang mit der sich schnell ändernden außerstrafrechtlichen Materie zu bringen. Der Ausweg einer Verknüpfung von Straftatbeständen mit außerstrafrechtlichen Vorgaben durch Verweisungen mittels Blanketten oder normativen Tatbestandsmerkmalen ist durch das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG begrenzt. Kai Cornelius entwickelt ein Konzept der Arbeitsteilung zwischen nationalem Gesetzgeber, Unionsgesetzgeber, nationaler Verwaltung und nichtstaatlichen Organisationen einerseits sowie der Rechtsprechung andererseits. Dabei sieht er die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts in Abhängigkeit von der demokratischen Legitimation des Setzers der in Bezug genommenen Normen und berücksichtigt die Entwicklung der Informationstechnologie beim Gebot der Normenklarheit.
Das Verschwindenlassen politisch missliebiger Personen war und ist ein beliebtes Machtmittel zur Sicherung staatlicher Gewalt. In Europa lässt sich dies bis zu den lettres de cachet im vorrevolutionären Frankreich zurückverfolgen. Als Massenphänomen trat es jedoch erst im 20. Jahrhundert auf. Neben dem Nacht-und-Nebel-Erlass des Dritten Reichs ist dies auf die alliierte Internierungspraxis und schließlich die „Schweigelager“ in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands als „Kind“ der russischen Lager des Archipels GULAG zurückzuführen. Diese Einflüsse auf die Entstehung der deutschen Nachkriegsverfassungen der Länder und des Grundgesetzes werden - erstmalig - aufgezeigt. Ferner erfolgt eine Exegese des geltenden Rechts einschließlich einer empirischen Umfrage zur Rechtsanwendung. Diese Umfrage hat ergeben, dass die Rechtspraxis - contra legem - Art. 104 Abs. 4 GG, § 114 b StPO nicht als Benachrichtigungspflicht, sondern nur als ein Recht auf Benachrichtigung ausgestaltet. Schließlich wurde ein Schema für die Handhabung von kritischen Fällen in der Praxis (zum Beispiel der Wunsch des Verhafteten auf Unterlassen der Benachrichtigung oder keine Erreichbarkeit von Angehörigen) erarbeitet und der völkerrechtliche Tatbestand des „zwangsweisen Verschwindenlassens“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit beleuchtet.