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Christian von Coelln

    Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt
    Spielräume des Gesetzgebers für die Erweiterung des Zugangs der Zeitungsverlage zum Rundfunk in Bayern
    Anwendung von Bundesrecht nach Maßgabe der Landesgrundrechte?
    Der ZDF-Staatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht
    • Der ZDF-Staatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht

      Dokumentation der Schriftsätze und des Urteils vom 25. März 2014

      Inhaltliche Vielfalt bildet den Zentralwert der deutschen Medienordnung. Dabei stellt eine hinreichende Staats- und Gruppenferne eine notwendige Bedingung inhaltlicher Vielfalt dar. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die vom Grundsatz der Staats- und Gruppenferne ausgehenden Anforderungen an die Gestaltung der inneren Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstmals detailliert konkretisiert. Damit kommt dem Urteil grundlegende Bedeutung auch über den – den konkreten Anlass für das zugrunde liegende Verfahren bildenden – ZDF-Staatsvertrag und seine Revision hinaus zu. Zur Dokumentation des Verfahrens und als eine Grundlage für die weitere Forschung zum Gegenstand der Staats- und Gruppenferne sind in diesem Band zusätzlich zu der Entscheidung selbst die Antragsschrift und die zentralen Stellungnahmen zusammengestellt. Mit Beiträgen von: Karl-Eberhard Hain, Christian von Coelln, Dieter Dörr, Gernot Lehr, Joachim Wieland

      Der ZDF-Staatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht
    • Spielräume des Gesetzgebers für die Erweiterung des Zugangs der Zeitungsverlage zum Rundfunk in Bayern

      Rechtsgutachten, erstattet auf Ansuchen des Verbandes Bayerischer Zeitungsverleger e.V.

      Die Medienlandschaft ändert sich. Sie wird von Fusionen und von der zunehmenden Bedeutung sogenannter Medienhaus-Konzepte geprägt. Das stellt eine unternehmerische Herausforderung speziell für mittelständisch geprägte Zeitungsverlage dar. Eine denkbare Reaktion ist ein gesteigertes crossmediales Engagement durch verstärkte Beteiligung am Rundfunk. Grenzen einer solchen Beteiligung zieht der Gesetzgeber, den die Rundfunkfreiheit zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Rundfunk und damit zur Verhinderung multimedialer Meinungsmacht verpflichtet. Das Gutachten untersucht die verfassungsrechtlichen Spielräume des bayerischen Gesetzgebers, den Zeitungsverlegern eine weitere Beteiligung am Rundfunk als derzeit zu ermöglichen, und zeigt konkrete Formulierungsmöglichkeiten für Gesetzesänderungen auf.

      Spielräume des Gesetzgebers für die Erweiterung des Zugangs der Zeitungsverlage zum Rundfunk in Bayern
    • Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt

      Rechtliche Aspekte des Zugangs der Medien zur Rechtsprechung im Verfassungsstaat des Grundgesetzes

      • 575pages
      • 21 heures de lecture

      Öffentlichkeit der Rechtsprechung wird heute in erster Linie durch die Medien bewirkt; sie setzt die Zugänglichkeit der Dritten Gewalt für die Medien voraus. Die massenhafte Vergrößerung des Publikums verschärft jedoch zugleich die negativen Folgen der Öffentlichkeit. In der Frage nach der Zulassung von Fernsehkameras im Gerichtssaal kommt die Problematik besonders deutlich zum Ausdruck, ohne sich freilich auf diese Konstellation zu beschränken. Christian von Coelln leistet einen Beitrag zur Klärung der insofern bestehenden verfassungsrechtlichen Gemengelage von Grundrechten (Medienfreiheiten, Persönlichkeitsrechten) und Staatsstrukturprinzipien (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit). Er qualifiziert die Medienöffentlichkeit der Rechtsprechung als Verfassungsgrundsatz, der sich auf sämtliche Medien und auf die Tätigkeit der Rechtsprechung als Ganzes erstreckt. Neben der Teilnahme von Journalisten an Gerichtsverhandlungen behandelt er namentlich die Frage der Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen in und um den Gerichtssaal, wobei besonderes Augenmerk auf der grundrechtlichen Position der Medien liegt. Das umfassende gesetzliche Verbot von Rundfunkaufnahmen während laufender Verhandlungen hält der Autor für verfassungswidrig. Schließlich geht er u. a. noch auf die Veröffentlichung von Entscheidungen und auf die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte ein.

      Zur Medienöffentlichkeit der Dritten Gewalt