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Bookbot

Max Leitner

    Das Transparenzgebot
    Die Haftung des Schiedsrichters
    Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten
    • Es war Egon Friedell, der die Anekdote zur „einzig berechtigten Kunstform der Kulturgeschichtsschreibung“ adelte. Anekdotisch geht auch dieses Buch vor: Der Zivilrechtler Max Leitner hat von 2005 bis 2008 für die Fachzeitschriften „ecolex“ und „Recht der Wirtschaft“ den „Subtilitäten-Kram“ (Friedrich II.) von Juristen aus über zwei Jahrtausenden zusammengetragen und mit spitzer Feder kommentiert. Erweitert durch bisher unveröffentlichte Anmerkungen wird dabei die Brücke vom Alten Testament über den römischen Juristen Ulpian, Montesquieu, Jhering, Klang viele andere bis zum gegenwärtigen Zustand der Zivilrechtswissenschaft geschlagen. Illustriert wird diese erstmals in Buchform vorliegende Sammlung von 24 hochwertig reproduzierten Tuschzeichnungen des Grafikers und Malers Herwig Zens. Mit nicht minder spitzer Feder hat er das Wesen der darin versammelten Rechtsgelehrten gleichsam „herausgestrichen“. Für Sammler erscheint zusätzlich eine auf 24 Exemplare limitierte, nummerierte Sonderausgabe mit einer signierten Originalzeichung von Herwig Zens.

      Der Leguleius oder Zivilrecht in Anekdoten
    • Die Monografie erörtert die grundsätzliche Frage unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter haftet und ob es einen Bereich einer haftungsrechtlichen Privilegierung gibt. Gefragt wird auch, ob sich diese Haftung nur auf die Spruchtätigkeit oder auch auf andere Tätigkeitsbereiche erstrecken könnte. Hiezu werden die Bestimmungen der ZPO mit jenen des allgemeinen Schadenersatzrechtes und jene der Amtshaftung beleuchtet.

      Die Haftung des Schiedsrichters
    • Das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) verpflichtet den Verwende Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichte seines Vertragspartners klar und deutlich darzustellen. Die Bestimmung wurde in Umsetzug der Klauselrichtlinie ins österreichische Recht eingeführt und verfolgt ein bisher unbekanntes Konzept: Der Schutz vor Übervorteilung erfolgt nicht durch die Angemessenheitskontrolle des AGB-Inhalts; vielmehr soll der Kunde durch die transparente Klauselgestaltung in die Lage versetzt werden, Bedeutung und Inhalt des Klauselwerkes zu erfassen, damit er als selbstverantwortlicher Marktteilnehmer seine Interessen eingenständig wahrnehmen kann. Ziel der Arbeit ist die umfassende Untersuchung des § 6 Abs 3 KSchg.

      Das Transparenzgebot