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Gunter Deppenkemper

    Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis
    Negotiorum gestio - Geschäftsführung ohne Auftrag
    Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung Bd. 2: §§ 355-945b
    • Der Münchener Kommentar zur ZPO bietet eine umfassende Erläuterung der rechtlichen Zusammenhänge der Zivilprozessordnung. Der zweite Band konzentriert sich auf das Verfahren im ersten Rechtszug, das Rechtsmittelrecht, die Wiederaufnahme sowie spezielle Verfahren wie den Urkunden- und Wechselprozess, das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung. Neben präzisen Kommentierungen stehen praxisnahe Lösungsvorschläge und Entscheidungshilfen im Mittelpunkt, die eine effektive Anwendung des materiellen Rechts unterstützen.

      Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung Bd. 2: §§ 355-945b
    • All continental European laws recognise provisions on actions performed without due authority. These provisions stipulate that in principle noone may intervene in the affairs of others, although from time to time it is socially desirable for third parties to assist in the affairs of those who cannot safeguard their own interests themselves. Deppenkemper gives an account of the historical, economic and sociological backgrounds behind these regulations and their continuing effects in the current laws and in the DCFR (Draft Common Frame of Reference). Numerous bibliographical references bring together authors from very different periods and places of judicial expertise for debate. In this way, Deppenkemper creates a new, solid foundation for discussion on common starting points for a European law of negotiorum gestio.

      Negotiorum gestio - Geschäftsführung ohne Auftrag
    • Historische Verfahrensordnungen kannten nicht immer die freie, gesetzlich nicht gebundene Beweiswürdigung des Tatrichters. Seit Mitte des 19. Jahrhunderts gilt der Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (heute in § 261 StPO, § 286 ZPO). Allerdings bestehen Einschränkungen, seit sich Teile der Rechtsprechung einer objektiven Beweismaßtheorie annähern: Mit dem Erfordernis einer »hohen Wahrscheinlichkeit« für die richterliche Überzeugung rückt man den klassischen Beweisregeln wieder bedenklich nahe. Mathematisch objektive Modelle sind aber auch heute untauglich für die Entscheidungsfindung. Die seinerzeit eingeführte, in Grenzen freie tatrichterliche Beweiswürdigung erwies sich vielmehr als bester Weg, die Wahrheit im Prozess zu ermitteln.

      Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis