Die vollstandig uberarbeitete Neuauflage dieses bewahrten Lehrbuchs vermittelt das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht und den Verwaltungszwang sowie die damit zusammenhangenden Bereiche des Rechtsschutzes und des Schadensersatz- und Entschadigungsrechts. Im Anschluss an die Behandlung der polizeilichen Standardmassnahmen werden auch die jeweils entsprechenden Normen des Strafverfahrensrechts angesprochen. Neben die wissenschaftlich analysierende Darstellung der Rechtsnormen, erganzt durch didaktisch aufbereitete Aufbau- und Prufungsschemata, treten erstmalig ausformulierte Bescheidbeispiele und Hinweise auf typische Bearbeitungsprobleme. Das Buch geht schwerpunktmassig vom nordrhein-westfalischen und dem Recht der neuen Bundeslander aus. Eine Synopse aller einschlagigen Gesetze ermoglicht die Umsetzung auf das Recht der anderen Bundeslander.
Gunter Warg Livres



Nicht zuletzt die Bedrohungen durch Terrorismus und aus dem Cyberraum haben das Bewusstsein geschärft, dass Nachrichtendienste einen wichtigen Beitrag zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Gewährleistung einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung leisten. Da sie zur Informationsgewinnung und weiteren Datenverarbeitung jedoch in vielfacher Hinsicht in Grundrechte eingreifen, stellt sich die Frage nach rechtsstaatskonformen gesetzlichen Grundlagen. Das vorliegende Studienbuch gibt einen praxisorientierten Überblick über Aufgaben und Befugnisse der Nachrichtendienste in Deutschland sowie die Kontrolle ihrer Tätigkeit.
Die NATO hat sich gewandelt: Humanitäre Interventionen, Krisenmanagement und militärische Stabilisierung sollen jetzt zu ihren Aufgaben gehören. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob der NATO-Vertrag die Nutzung des Bündnisses für die neuen Aufgaben jenseits der Verteidigung überhaupt legitimiert. Dies führt zu dem verfassungsrechtlichen Problem, ob die ursprüngliche Zustimmung des deutschen Gesetzgebers zum NATO-Vertrag derart neue Vertragsaufgaben noch abdeckt oder aber das Parlament nochmals zustimmen muss. Die Beantwortung beider Fragen entscheidet sich letztlich an der Abgrenzung zwischen Vertragsauslegung und Vertragsänderung.