Verpflichtungen, die der Aufstockung des Gläubigervermögens dienen, erfordern traditionell einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Schuldners. Moderne Wissenschaft und Rechtsprechung erkennen jedoch solche Verpflichtungen auch ohne diesen Willen an. Thomas Lobinger überprüft die Tragfähigkeit der häufig herangezogenen Gesichtspunkte wie Verschuldens-, Vertrauens-, Verkehrsschutz- und Verantwortungstheorien und verweist auf grundlegende Ordnungsmuster des Bürgerlichen Rechts. Er argumentiert, dass das Willensprinzip nach wie vor als Grundregel für die Entstehung vermögensaufstockender Leistungspflichten im Bürgerlichen Recht gilt. Zudem wird aufgezeigt, dass die zentralen Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte dieser Regel weitgehend entsprechen. Lobinger untersucht den Grundsatz der Unbeachtlichkeit geheimer Vorbehalte und die gesetzliche Irrtumsregelung. Für das Problem des 'fehlenden Erklärungsbewusstseins' unterbreitet er einen neuen Lösungsvorschlag. Darüber hinaus interpretiert er die 'Rechtsscheinvollmachten' der §§ 170 ff. BGB sowie die Erfüllungshaftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB neu. Abschließend sucht er nach einem neuen dogmatischen Fundament zur Lösung der Probleme 'faktischer Vertragsverhältnisse der Daseinsvorsorge' und des 'sozialtypischen Verhaltens'.
Thomas Lobinger Livres





Zur Integrationskraft zivilrechtlicher Dogmatik
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Die fortschreitende Ausdifferenzierung des Rechts entwickelt nicht nur in der Gesamtrechtsordnung, sondern auch innerhalb des Privatrechts erhebliche dogmatische Fliehkräfte. „Nebengebiete“ emanzipieren sich immer stärker vom Kernfach. Die gemeinsamen gedanklichen Grundlagen drohen so aus dem Blick zu geraten, was nicht nur der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit abträglich ist, sondern auch die innere Wertungskonsistenz der Rechtsordnung gefährdet. Die Beiträge dieses Bandes prüfen deshalb, ob und inwieweit solchen Entwicklungen durch einen Rückgriff auf allgemeines zivilrechtsdogmatisches Denken entgegengewirkt werden kann. Im Mittelpunkt stehen dabei zunächst das Arbeitsrecht und das Insolvenzrecht. Gefragt wird aber auch, welche Rolle zivilrechtsdogmatisches Denken im Verfassungsrecht, im Recht der Europäischen Union sowie bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention spielen könnte.
Mit der Festschrift für Eduard Picker zum 70. Geburtstag ehren Weggefährten, Freunde, Kollegen und Schüler einen herausragenden Gelehrten, dessen breit angelegtes wissenschaftliches Œuvre maßgebliche Beiträge zur Entwicklung des Privatrechts enthält. Die Vielfalt im Schaffen des Jubilars spiegelt sich in einer großen Zahl von Veröffentlichungen zum Bürgerlichen Recht, zum Arbeitsrecht, zum Zivilprozessrecht, zur Rechtsgeschichte und nicht zuletzt zu methodischen Fragen wider. Prägender Zug dieses Werkes ist die Kraft zur Systembildung. Rechtsdogmatik und Rechtsgeschichte verschmelzen hier zu einer hermeneutischen Einheit, die in der heutigen Rechtswissenschaft einen Seltenheitswert genießt. Die Festschrift versammelt Beiträge renommierter Autoren aus dem In- und Ausland. In thematischer Hinsicht spannt sie einen weiten Bogen, der das Werk des Jubilars in seiner ganzen Breite reflektiert: Zahlreiche Aufsätze befassen sich mit Grundproblemen des Bürgerlichen Rechts und des Zivilprozessrechts und knüpfen dabei an die Beiträge Eduard Pickers an. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei aktuellen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts. Beiträge zu rechtsgeschichtlichen Themen und übergreifenden Fragestellungen runden die Festschrift ab.
Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten
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Die Frage, ob und inwieweit rechtsgeschäftliche Leistungspflichten durch veränderte, insbesondere leistungserschwerende Umstände berührt werden, gehört seit jeher zu den Hauptproblemen des vertraglichen Schuldrechts. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung haben auch die insoweit einschlägigen Regelungen des BGB erhebliche Änderungen erfahren. In kritischer Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften (v. a. §§ 275, 311a, 313 BGB) entwickelt Thomas Lobinger ein Lösungskonzept, das sich strikt an der Privatautonomie als dem Geltungsgrund rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten orientiert. Dessen Leistungsfähigkeit belegt er anhand zahlreicher Fälle aus der Rechtsprechung sowie auch an Problemfeldern, deren Regelung das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewußt offen gelassen hat (insbesondere die sog. vorübergehende Unmöglichkeit). Dabei sichert er sein Konzept immer auch durch historische sowie rechtsvergleichende Hinweise ab. Die Untersuchung ist damit nicht nur für die Anwendung der neuen Vorschriften des deutschen BGB von Bedeutung. Sie läßt sich zugleich als Vorarbeit für ein künftiges europäisches Schuldvertragsrecht verstehen.