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Michael Kubiciel

    Verhaltensbeschränkungen marktbeherrschender Unternehmen durch § 19 GWB unter Berücksichtigung von Besonderheiten gasversorgender Unternehmen
    Die Wissenschaft vom besonderen Teil des Strafrechts
    Korruption im Gesundheitswesen
    Hegels Erben?
    • Hegels Erben?

      Strafrechtliche Hegelianer vom 19. bis zum 21. Jahrhundert

      Die Philosophie Hegels hat das deutsche Strafrechtsdenken von dessen Formierungsphase im 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart tiefgreifend geprägt. In den letzten beiden Jahrzehnten ist eine regelrechte Idealismus- und Hegel-Renaissance festzustellen. Dennoch fehlt es an einer umfassenden Darstellung und Analyse der strafrechtlichen Wirkungsgeschichte Hegels. Diese Lücke zu schließen ist das Ziel des Bandes, der Arbeiten von Philosophen und Strafrechtslehrern zusammenführt.

      Hegels Erben?
    • Korruption im Gesundheitswesen

      Tagungen und Kolloquien

      Im Juni 2016 sind nach langer Diskussion die §§ 299a, 299b StGB in Kraft getreten. Sie haben die Spielregeln für Ärzte, die pharmazeutische Industrie und andere Akteure des Gesundheitswesens verändert. Welche Kooperationsformen sind künftig strafbar? Welche Compliance-Maßnahmen können Krankenhauskonzerne und die pharmazeutische Industrie wirksam vor einer Haftung schützen? Der Band widmet sich diesen und anderen Fragen wie der Strafbarkeit des Abrechnungsbetruges, der Untreue zu Lasten von Krankenkassen und der Fehlallokation bei der Organvergabe.

      Korruption im Gesundheitswesen
    • Die Arbeit widmet sich den Grundlagen des Besonderen Teils des StGB. Sie zeigt die Aufgaben, die sich die Strafrechtswissenschaft auf dem Gebiet des Besonderen Teils stellt, die Rationalitätsansprüche, denen sie genügen muss, sowie die Mittel, derer sie bedarf, wenn sie beidem – Aufgabe und Anspruch – gerecht werden will. Die Untersuchung gelangt zu dem Befund, dass das gegenwärtig verwendete Repertoire an Theorien und Methoden ergänzungsbedürftig ist. Will die Strafrechtswissenschaft ihre dogmatischen und kriminalpolitischen Aufgaben in einer genuin wissenschaftlichen Weise erfüllen, muss sie sich auf die Ebene der Staats- und Straftheorie begeben. Von dieser Erkenntnis ausgehend entwickelt der Autor allgemeine Lehren, deren Leistungsfähigkeit er an drei höchst unterschiedlichen, aber gleichermaßen umstrittenen Tatbeständen demonstriert: die Tötung auf Verlangen, die Vorbereitung einer staatsgefährdenden Straftat sowie die Luftverunreinigung.

      Die Wissenschaft vom besonderen Teil des Strafrechts